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LINFOS-Kennung: LSG-HSK-00594 Schutzziel: Ergänzung der NSG-Festsetzungen der Talauen zu einem Grünlandbiotop-Verbundsystem, das Tieren und Pflanzen Wanderungs- und Ausbreitungsmöglichkeiten schafft und damit der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dient. Hierzu zählen v.a. in der Kategorie der Verbundstufe 1 die Festsetzungen: 2.3.3.29 und 2.3.3.55 (VB-A-4714-001) und 2.3.3.58 (VB-A-4714-002). Zum Aspekt “Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts” zählt auch, dass große Teile durch (Grund-) Wassernähe, oberflächliche Vernässung oder regelmäßige Überschwemmung selbst Rückzugsräume für Lebensgemeinschaf-ten sind, die in der Ackerflur keine Existenzgrundlage haben. Gleichzeitig wirken die offenen Talauen aufgrund ihrer überwiegenden Lage im waldreichen Plangebiet gliedernd und belebend im Bild der Landschaft und tragen damit zur Sicherung ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit bei. Ein weiterer Schutzzweck ist die Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter durch den Schutz fruchtbarer Talböden vor Erosion und durch die Sicherung der Grundwasserneubil-dung auf Flächen, die eine überdurchschnittliche potenzielle Bedeutung für die Trinkwasser-Gewinnung besitzen. Da der Pflanzenschutz- und Düngemittelaufwand auf Grünland im Verhältnis zum Ackerland in der Regel gerin-ger ist, stellt diese Nutzung einen Kompromiss zwischen der - hinsichtlich des Trinkwasserschutzes optimalen – Laubwaldnutzung und den sonstigen Erfordernissen der Talraumbehandlung (s. o.) dar. Weiterhin sollen (Extensiv-)Grünlandflächen erhalten werden, die hervorgehobene Bedeu-tung für den Biotop- und Artenschutz haben. Darüber hinaus gilt der Schutzzweck, der für das umgebende großräumige LSG unter der Ziffer 2.3.1 genannt ist. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung bleibt eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 LNatSchG bzw. ein Antrag auf Befrei-ung nach § 67 BNatSchG für den Anbau nachwachsender Rohstoffe grundsätzlich möglich. Zusätzlich zum Talraum des Heimkes Siepen zwischen einer seiner Quellzonen und seiner Einmündung in das Tal der Linnepe westlich Linnepe wird mit dieser Festsetzung angrenzendes Extensivgrünland gesichert. Entlang des Bachlaufes stocken Ufergehölze, und das durch kurze Hecken gegliederte Grünland ist teils trocken-mager, teils frisch-feucht und wird als (Mäh-)Weide genutzt. Vereinzelt stehen alte Hudebäume auf den Viehweiden. Auf der in der Festsetzung gekennzeichneten „Fläche mit Hinweisen im Text“ ist folgen-des Gebot zusätzlich festgesetzt: - das Grünland ist zu beweiden, vorzugsweise nach den geltenden Bewirtschaftungs-anleitungen „Weide“ des Kulturlandschaftspflegeprogrammes des HSK. Erläuterung: Die Festsetzung dient im Verbund mit weiteren entsprechenden Bestimmungen dem Schutz und der Förderung der in diesem Raum vorhandenen lokalen Populationen zweier Würgerarten. Links auf externe Dokumentehttps://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Sundern_Text_2019.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:LSG, bestehend Verfahrensstand: LP rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 1993, Inkraft: 2019, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: LP Sundern (2019-03-14) LP Sundern alt (1993-03-25) Digitalisiermaßstab: Maßstab 1:5.000 Allgemeine Bemerkungen: Digitale Abgrenzung im April 2014 vom HSK übernommen. LAGERegierungsbezirk: Arnsberg Kreis: Hochsauerlandkreis Gemeinde(n): Sundern öffentlicher Report generiert:20250205 domainobjectid: 5072125 Edate: 20241202 |