Landschaftsschutzgebiete (LSG)


LINFOS-Kennung: LSG-GT-00001
Gebietsname: LSG-Guetersloh

Digitalisierte Fläche: 41327.9250 ha     Digitalisierungsmaßstab:

Schutzziel:
(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind, soweit nicht § 4 etwas anderes bestimmt, unzulässig:
1. das Errichten baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, sowie bauliche Änderungen der Außenseite bestehender baulicher Anlagen;
2. das Aufstellen von Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen oder Warenautomaten;
3. das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen, das Bereitstellen, Anlegen oder Ändern von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, von Zelt- oder Campingplätzen, von Bootsstegen oder sonstigen Einrichtungen für den Wassersport an anderer als den dafür mit Genehmigung oder Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zugelassenen Plätzen;
4. der Bau oder die Änderung von Draht- oder Rohrleitungen und das Anlegen oder Ändern von Zäunen oder anderen Einfriedigungen in der freien Landschaft;
5. die Aufforstung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen mit Ausnahme der Ödlandereien;
6. die gänzliche oder teilweise Beseitigung oder die Beschädigung von Hecken, Feld- oder Ufergehölzen in der freien Landschaft; als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen;
7. Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen, die Gewinnung von Bodenbestandteilen, ferner die Veränderung oder Anlegung von Wasserläufen oder Wasserflächen;
8. das Wegwerfen, Abladen, Ableiten oder Lagern von landschaftsfremden Stoffen oder Gegenständen, insbesondere von festen oder flüssigen Abfallstoffen, Schutt oder Altmateriel an anderen als den dafür mit Genehmigung oder Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zugelassenen Plätzen;
9. das Fahren mit Kraftfahrzeugen oder deren Abstellung außerhalb der befestigten Fahrwege oder mit Genehmigung oder Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zugelassenen Park- oder Stellplätze mit Ausnahme des land- oder forstwirtschaftlichen Verkehrs;
10. das Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen und von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich
a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen,
b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen,
c) sich auf den Verkehr beziehen oder
d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann auch andere Änderungen im Landschaftsschutzgebiet, die die Landschaft verunstalten, die Natur schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder solche Wirkungen erwarten lassen, verbieten.

Links auf externe Dokumente

https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp_guetersloh_1975.pdf
https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/vo_gt_n31_2025.pdf
https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/vo_gt_n31_2025_karte.pdf

Verwaltungstechnische Angaben

Schutzstatus:
LSG, bestehend

Verfahrensstand:
VO rechtskraeftig

Gültigkeit:
Inkraft seit: 1975, Inkraft: 1994, außerkraft: 2014

Amtsblatt / LP:
Amtsblatt (2025-07-28)( Bem.: Verordnung zur teilweisen Aufhebung)
Amtsblatt (1994-11-25)
Amtsblatt alt (1975-03-15)

Digitalisiermaßstab:


Allgemeine Bemerkungen:
Mit der 111. ordnungsbehördlichen Verordnung ( Detmold, den 28.07.2025) wurde ein kleiner Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes im Kreis Gütersloh (Gemarkung Clarholz, Flur 17, Flurstück 124 tlw.) aus dem Schutz entlassen (Stand 08.2025). VO gilt bis Inkrafttreten der Landschaftsplaene Digitale Abgrenzung vom Kreis übernommen (Dig. Oktober 2010) Digitale Abgrenztung auf Hinweis der Bezirksregierung Detmold im Bereich Harsewinkel modifiziert (Januar 2021)


LAGE


Regierungsbezirk: Detmold
Kreis: Gütersloh Gemeinde(n): Herzebrock-Clarholz, Gütersloh, Verl, Versmold, Rietberg, Harsewinkel, Langenberg, Rheda-Wiedenbrück


öffentlicher Report generiert:20250830      domainobjectid: 5031866     Edate: 20240321