Landschaftsschutzgebiete (LSG)


LINFOS-Kennung: LSG-GL-00096
Gebietsname: LSG Oberes und mittleres Linnefetal mit Seitentälern sowie Hangwaldflaechen

Digitalisierte Fläche: 99.8102 ha     offizielle Fläche: 99.8100 ha    Digitalisierungsmaßstab:

Schutzziel:
Die Schutzgebietsausweisung erfolgt
zur Erhaltung und Entwicklung eines Bachtalsystems mit z. T. naturnaher Talsohle mit Feucht-, Nassgrünland und -brachen sowie den laubholzbestockten Talhängen mit gebietstypischen Buchen-, Eichen- und Birkenmischwäldern und z. T. naturnahen Quellen und Quellbächen als wertvolle Lebensräume für gebietstypische Pflanzen und Tiere,
zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen, alten, für die Bergische Hochfläche typischen Eichen-Buchenmischwaldes an einem stark geneigten Talhang als Lebensraum für gebietsspezifische Tiere und Pflanzen und als Vernetzungs- und Ergänzungsbiotop zwischen angrenzenden Bachtälern und der Feldflur
sowie zum Schutz eines naturnahen Baches.
Schutzzwecke
Im Einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt:
• wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung in Natur und Landschaft sowie als ländlicher Erlebnisraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 BNatSchG),
• wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG),
• zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tierarten (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG),
• zur Erhaltung und Entwicklung der typischen und vielgestaltigen land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG),
• zur Erhaltung und Entwicklung von strukturierenden Landschaftselementen und der Biotopvielfalt (Einzelbäume, Hecken, Feldgehölz, Obstwiesen, Gehölzgruppen, Altholz, Totholz, Quellen, Kleingewässer) in einem durch Siedlungsräume sowie Land- und Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 u. 2 BNatSchG),
• zur Erhaltung und Sicherung einer Biotopverbundfläche mit herausragender Bedeutung als Verbindungsfläche sowie mit Verbindungselementen (§ 21 Abs. 1 u. Abs. 3 Ziff. 3 u. 4 BNatSchG),
• zur Erhaltung und zum Schutz der gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 62 LG NRW geschützten Biotope: seggen- und binsenreiche Nasswiesen, naturnahe Quellbereiche, naturnahe Fließgewässerabschnitte (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG).

Links auf externe Dokumente

https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpw_text.pdf
https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpw_fk.pdf
https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpw_ek.pdf
https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpw_ak.pdf

Verwaltungstechnische Angaben

Schutzstatus:
LSG, bestehend

Verfahrensstand:
LP rechtskraeftig

Gültigkeit:
Inkraft seit: 2016, Inkraft: 2016, außerkraft: 9999

Amtsblatt / LP:
LP Wermelskirchen (2016-12-19)

Digitalisiermaßstab:


Allgemeine Bemerkungen:
(keine Angabe)


LAGE


Regierungsbezirk: Köln
Kreis: Rheinisch-Bergischer Kreis Gemeinde(n): keine Angabe


öffentlicher Report generiert:20250607      domainobjectid: 5099015     Edate: 20250606