|
LINFOS-Kennung: LSG-BOR-00028 Schutzziel: Inhalt des Schutzes (1) Im Landschaftsschutzgebiet sind, soweit nicht § 4 etwas anderes bestimmt, unzulässig: 1. das Errichten baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, sowie bauliche Änderungen der Außenseite bestehender baulicher Anlagen; 2. das Aufstellen von Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen oder Warenautomaten; 3. das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen, das Bereitstellen, Anlegen oder Ändern von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, von Zelt- oder Campingplätzen, von Bootsstegen oder sonstigen Einrichtungen für den Wassersport an anderen als den dafür mit Genehmigung oder Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zugelassenen Plätzen; 4. der Bau oder die Änderung von Draht- oder Rohrleitungen und das Anlegen oder Ändern von Zäunen oder anderen Einfriedigungen in der freien Landschaft; 5. die Aufforstung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen mit Ausnahme der Ödländereien; 6. die gänzliche oder teilweise Beseitigung oder die Beschädigung von Hecken, Feld- oder Ufergehölzen in der freien Landschaft; als Beschädigung gelten auch das Verletzen des Wurzelwerks und jede andere Maßnahme, die geeignet ist, das Wachstum nachteilig zu beeinflussen; 7. Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen, die Gewinnung von Bodenbestandteilen, ferner die Veränderung oder Anlegung von Wasserläufen oder Wasserflächen; 8. das Wegwerfen, Abladen, Ableiten oder Lagern von landschaftsfremden Stoffen oder Gegenständen, insbesondere von festen oder flüssigen Abfallstoffen, Schutt oder Altmaterial an anderen als den dafür mit Genehmigung oder Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zugelassenen Plätzen; 9. das Fahren mit Kraftfahrzeugen oder deren Abstellung außerhalb der befestigten Fahrwege oder der mit Genehmigung oder Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zugelassenen Park- oder Stellplätze mit Ausnahme des land- oder forstwirtschaftlichen Verkehrs; 10. das Errichten, Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen und von Schildern oder Beschriftungen, soweit sie nicht ausschließlich a) auf den Schutz der Landschaft hinweisen, b) als Ortshinweise oder Warntafeln dienen, c) sich auf den Verkehr beziehen oder d) Wohn- oder Gewerbebezeichnungen an Wohnhäusern oder Betriebsstätten darstellen; Die untere Naturschutzbehörde kann auch andere Änderungen im Landschaftsschutzgebiet, die sich schädlich auswirken, die Natur schädigen, den Genuss beeinträchtigen oder solche Wirkungen erwarten lassen, verbieten. Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lsg_vo_1975.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:LSG, bestehend Verfahrensstand: VO rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 1975, Inkraft: 1975, außerkraft: 1995 Amtsblatt / LP: Amtsblatt (1975-03-02) Digitalisiermaßstab: Maßstab 1:5.000 Allgemeine Bemerkungen: Diese Fläche liegt in Vreden-Doemern, wo derzeit noch kein Landschaftsplan besteht. Sie wird im Rahmen des laufenden Änderungs- und Erweiterungsverfahrens in den Landschaftsplan Alstätter Venn – Ammeloer Sandebene einbezogen. Mit Rechtskraft wird Ende 2026 / Anfang 2027 gerechnet. Bis dahin gilt auch dort die LSG-Altverordnung vom 22. März 1975. Nach Rechtskraft wird die LANUV entsprechend informiert.(Stand 03.2025). LAGERegierungsbezirk: Münster Kreis: Borken Gemeinde(n): Vreden, Stadtlohn öffentlicher Report generiert:20250327 domainobjectid: 4982129 Edate: 20230808 |