Landschaftsschutzgebiete (LSG)


LINFOS-Kennung: LSG-5005-0016
Gebietsname: LSG-Ehemaliger Tagebau Bergheim

Digitalisierte Fläche: 824.7899 ha     offizielle Fläche: 825.0000 ha    Digitalisierungsmaßstab: keine Angabe

Schutzziel:
Das Gebiet wird geschützt:
1)- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nut-zungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs.1 Nr.1 BNatSchG), insbesondere
- wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung öko-
logischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaf-fung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen des biotischen Entwicklungspotentials der Landschaft.
- zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung.
- zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion.
- zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der Waldflächen, Aufforstungen, Baumreihen, der vielfältigen Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen, Gräben und Wegerainen, der Grünlandflächen, der Kleingewässer, Tümpel und Gräben mit Ufer- und Gewässervegetation als Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten in der rekultivierten Landschaft.
- wegen der reich gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes.
- zur Sicherung derjenigen Landschaftsbereiche mit dem bördetypischen Charakter der großräumigen, unzerschnittenen, offenen und gehölzarmen Agrarlandschaft als Lebensraum für Tiere der offenen Feldflur - z.B. Feldlerche, Rebhuhn und Grauammer - sowie den Erhalt und die Entwicklung linearer Grünstreifen, Säume, Wegeraine und unbefestigter Wege in diesen Bereichen als wichtige Habitatelemente insbesondere für die genannten Arten.
2) - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs.1 Nr.2 BNatSchG), insbesondere
-wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild.
- zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen.
3) - wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung ((§ 26 Abs.1 Nr.3 BNatSchG), insbesondere
- wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche.

Links auf externe Dokumente

http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Tagebaurekultivierung Nord_Text_9.énderung.pdf

Verwaltungstechnische Angaben

Schutzstatus:
LSG, bestehend

Verfahrensstand:
LP rechtskraeftig

Gültigkeit:
Inkraft seit: 2016, Inkraft: 2016, außerkraft: 9999

Amtsblatt / LP:
LP Tagebaurekultivierung Nord (2016-04-12)( Bem.: 9.Änderung)

Digitalisiermaßstab:
keine Angabe

Allgemeine Bemerkungen:
Dig. Abgrenzung vom Kreis uebernommen. (Dig. Juli 2016).


LAGE


Regierungsbezirk: Köln
Kreis: Rhein-Erft-Kreis Gemeinde(n): Bergheim


öffentlicher Report generiert:20250117      domainobjectid: 3933157     Edate: 20160920