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LINFOS-Kennung: LSG-5005-0015 Schutzziel: Das Gebiet wird geschützt: 1) - zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs.1 Nr.1 BNatSchG), insbesondere - wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen des biotischen Entwicklungspotentials der Landschaft. - zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung. - zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion. - zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der Waldflächen, Aufforstungen, Baumreihen, der Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen, Gräben und Wegerainen als Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten in der rekultivierten Landschaft. - wegen der gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes. - zur Sicherung derjenigen Landschaftsbereiche mit dem bördetypischen Charakter der großräumigen, unzerschnittenen, offenen und gehölzarmen Agrarlandschaft als Lebensraum für Tiere der offenen Feldflur - z.B. Feldlerche, Rebhuhn und Grauammer - sowie den Erhalt und die En-wicklung linearer Grünstreifen, Säume, Wegeraine und unbefestigter Wege in diesen Bereichen als wichtige Habitatelemente insbesondere für die genannten Arten. 2) - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs.1Nr.2 BNatSchG), insbesondere - wegen der Bedeutung der Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. - zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen. 3) - wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung ((§ 26 Abs.1 Nr.3 BNatSchG), insbesondere - wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche. Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Tagebaurekultivierung Nord_Text_9.énderung.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:LSG, bestehend Verfahrensstand: LP rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 2016, Inkraft: 2016, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: LP Tagebaurekultivierung Nord (2016-04-12)( Bem.: 9.Änderung) Digitalisiermaßstab: keine Angabe Allgemeine Bemerkungen: Dig. Abgrenzung vom Kreis uebernommen. (Dig. Juli 2016). LAGERegierungsbezirk: Köln Kreis: Rhein-Erft-Kreis Gemeinde(n): Bergheim öffentlicher Report generiert:20250117 domainobjectid: 3933156 Edate: 20160920 |