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LINFOS-Kennung: LSG-5005-0014 Schutzziel: Das Gebiet wird geschützt: 1) - zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs.1 Nr.1 BNatSchG), insbesondere - wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. - zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion. - zur Sicherung des biotischen Potentials, der ökologischen Wertigkeit und des ökologischen Entwicklungspotentials der Landschaft. - zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des Still- und Fließgewässerökosystems, der Feuchtbiotope, der Tümpel und Gräben, der Ufer- und Gewässervegetation, der Grünland-, Kräuter-, Stauden- und Sukzessionsflächen, der Orchideenstandorte, der Gehölzbestände, der Waldflächen und der Obstwiese. - zur Entwicklung und ökologischen Aufwertung des Gebietes als naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflanzen, insbesondere für Wasservögel, Amphibien, Reptilien und Libellen sowie für die Haselmaus. - wegen der reich gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes. - als Regenerationspotential zur Wiederbesiedlung des Tagebaus. 2)- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs.1 Nr.2 BNatSchG), insbesondere - wegen der Bedeutung der vielfältigen und struk-turreichen Vegetations-, Biotop- und Land-schaftsstrukturen für das Landschaftsbild. - zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen. 3) - wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung ((§ 26 Abs.1 Nr.3 BNatSchG), insbesondere - wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche. Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Tagebaurekultivierung Nord_Text_9.énderung.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:LSG, bestehend Verfahrensstand: LP rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 2016, Inkraft: 2016, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: LP Tagebaurekultivierung Nord (2016-04-12)( Bem.: 9.Änderung) Digitalisiermaßstab: keine Angabe Allgemeine Bemerkungen: Dig. Abgrenzung vom Kreis uebernommen. (Dig. Juli 2016). LAGERegierungsbezirk: Köln Kreis: Rhein-Erft-Kreis Gemeinde(n): Bedburg, Bergheim öffentlicher Report generiert:20250117 domainobjectid: 3933155 Edate: 20160920 |