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LINFOS-Kennung: WAF-082 Schutzziel: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 20 a), b) und c) in Verbindung mit § 48 c Abs. 1 LG NW und erfolgt insbesondere - zur Erhaltung, Förderung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten landschaftsraumtypischer, seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzen- arten in einem großen, landesweit bedeutendem Waldkomplex mit gut ausgebildeten Stiel- eichen-Hainbuchenwäldern, Hainsimsen-Buchenwäldern und alten bodensauren Eichen- wäldern auf Sandebenen in ihrer typischen standörtlichen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder, - aus wissenschaftlichen Gründen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung, - wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, - zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge, - als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes und europaweiter Bedeutung, - zur Erhaltung, Bewahrung und Wiederherstellung des Erlenbruchwaldes - zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 2 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richt- linie) vom 21.05.1992 (Abl. EG-Nr. L 206, Seite 1), geändert durch die Richtlinie 97/62/EWG vom 27.10.1997 zur Anpassung der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wild- lebenden Tieren und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (Abl. EG-Nr. L 305, Seite 42). Hierbei handelt es sich insbesondere um folgenden natürlichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes im Sinne des § 48 d Absatz 4 LG NW: - Stieleichen-Hainbuchenwald (9160). Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für die folgenden im Schutzgebiet vorkommen- den Vogelarten gemäß Artikel 4 der Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes S. des § 48 d Abs. 4 LG: Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt sind: - Mittelspecht (Dendrocopus medius), - Schwarzspecht (Dyocopus martius). Das Gebiet hat darüber hinaus im Gebiet Natura 2000 Bedeutung für die Lebensräume von gemein- schaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - Hainsimsen-Buchenwald (9110) - alte, bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (9190) Zur Erhaltung und Förderung eines Bruchwaldes (Biotop nach § 62 LG NW) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für die Waldflächen ist die Erhaltung von großflächigen Laubwäldern und die schrittweise Entwicklung eines zusammenhängenden Laubwaldgebietes mit den für die natürlichen Laubwaldgesellschaft typischen Arten. Hierzu gehört auch die Überführung der Bestände in naturnahe Laubwälder mit ihren verschiedenen Entwicklungs- und Alters- phasen einschließlich der Alters- und Totholzphase und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite. Dabei ist eine Vermehrung des Stieleichen-Hainbuchenwaldes und des Hainsimsen-Buchenwaldes auf geeigneten Standorten durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen anzustreben. Um die Verjüngung der natürlichen Baumarten in der Regel ohne besondere Schutzmassnah- men zu ermöglichen, ist eine angemessene Schalenwilddichte anzustreben. B. Verbote Zusätzlich zu den Verboten nach 2.1 B 1) bis 23) ist untersagt: Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP_WAF_Telgte.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: LP rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 2004, Inkraft: 2008, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: Amtsblatt alt (2004-05-07) LP Telgte (2008-05-16) Digitalisiermaßstab: Allgemeine Bemerkungen: Das ca. 107 ha. große Naturschutzgebiet "Heidbusch"-WAF-056 ist durch die Rechtskraft des LP Telgte vom 16.05.2008 kleiner geworden. Die Fläche beträgt jetzt ca. 34,50 ha. Im Landschaftsplangebiet Telgte befinden sich ca. 72,50 ha der gesamten Gebietskulise, die sich sudlich der Plangebietsgrenze fortsetzt. Das Gebiet bekommt eine neue Naturschutzkennung - NSG - WAF-082. Dig. Abgrenzung vom Kreis uebernommen. LAGERegierungsbezirk: Münster Kreis: Warendorf Gemeinde(n): Telgte öffentlicher Report generiert:20250117 domainobjectid: 2283472 Edate: 20110511 |