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LINFOS-Kennung: WAF-050 Schutzziel: Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a), b) und c LG NW, insbesondere a) Zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaelder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standoertlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwaelder, Gebuesch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldraender durch - Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natuerliche Waldgesellschaft einschliesslich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestaende und Foerderung der Naturverjuengung aus Arten der natuerlichen Waldgesellschaften, - Erhaltung und Foerderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Grosshoehlen- und Uraltbaeumen, - Vermehrung des Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwaldes durch den Umbau von mit nicht bodenstaendigen Gehoelzen bestandenen Flaechen auf geeigneten Standorten , - Sicherung und Wiederherstellung des natuerlichen Wasserhaushaltes, b) Erhaltung und Foerderung der Kammmolch-Population durch - Erhaltung und Entwicklung ihrer aquatischen und terrestrischen Lebensraeume insbesondere der sonnenexponierten, tiefen, vegetationsreichen, permanenten oder spaet austrocknenden Laichgewaesser, der umgebenden Gruenlandflaechen des angrenzenden NSG " Mirlenbrink- Holtrup-Vohrener Mark " mit eingestreuten Hecken und Gehoelzen als Sommerlebensraum, - Vermeidung von Strukturveraenderungen im Gesamthabitat (keine Rodung von Gehoelzen und Stubben), - Erhalt und Entwicklung von Wanderstrukturen mit Verbindung zu den Laichgewaessern wie Waldsaeume und andere bandfoermige Biotoptypen (Raine, Graeben, Hecken), c) Zur Bewahrung und Wiederherstellung eines guenstigen Erhaltungszustandes der natuerlichen Lebensraeume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemaess Artikel 4 Abs.4 in Verbindung mit Artikel der Richtlinie. Hierbei handelt es sich um folgenden natuerlichen Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse Anhang I der FFH-Richtlinie als massgebliche Bestandteile des Gebietes im Sinne des Paragraph 48 d Absatz 4 LG NW: - Stieleichen-Hainbuchenwald (9160), Das Gebiet hat darueber hinaus im Gebietsnetz Natura 2000 und/oder fuer Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie Bedeutung fuer: - Kammmolch, sowie fuer Arten der Vogelschutz-Richtlinie: - Rotmilan, - Schwarzspecht, - Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gruenden und wegen der biogeographischen Bedeutung, - Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schoenheit des Gebietes, - Zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schaedlicher Einwirkungen und negativer Veraenderungen oekologischer Zusammenhaenge, - Als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung. Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP_WAF_Oestliche_Emsaue_Beelen.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: LP rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 1999, Inkraft: 2005, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: LP Östliche Emsaue-Beelen (2005-01-28)( Bem.: 1. Aenderung) LP Östliche Emsaue-Beelen alt (1999-08-13) LP Östliche Emsaue-Beelen alt (2003-11-10) Digitalisiermaßstab: Maßstab 1:5.000 Allgemeine Bemerkungen: Die Unterschutzstellung des ehemaligen NSG "Eichen-Hainbuchenwald in den Landratsbueschen" ist durch die 1.Aenderung des Landschaftsplanes Oestliche Emsaue-Beelen aufgehoben worden. LAGERegierungsbezirk: Münster Kreis: Warendorf Gemeinde(n): Warendorf öffentlicher Report generiert:20250117 domainobjectid: 2283441 Edate: 20110511 |