Naturschutzgebiete (NSG)


LINFOS-Kennung: WAF-019
Gebietsname: NSG Tiergarten und Schachblumenwiese

Digitalisierte Fläche: 94.1614 ha     offizielle Fläche: 94.0000 ha    Digitalisierungsmaßstab: Maßstab 1:5.000

Schutzziel:
Bei dem ca. 94 ha großen Gebiet handelt es sich um einen zusammenhängenden, struktur- und
artenreichen Waldkomplex, der zu einem großen Teil von naturnahen Hainsimsen-Buchenwäldern
geprägt ist. Kleinflächig kommt auch der Erlen-Eschen- und Weichholzauenwald vor. Diese Lebens-
raumtypen zeichnen sich durch eine typische Flora und Fauna in ihren verschiedenen Entwicklungs-
stufen/Altersphasen und in ihren standörtlichen typischen Variationsbreiten, inklusive ihrer Vorwälder,
Gebüsch- und Staudenfluren sowie ihrer Waldränder aus. Der naturnahe und strukturreiche Waldkom-
plex, dem aufgrund seiner großflächigen Ausdehnung für den Biotopverbund im Naturraum Ostmünster-
land eine hohe Bedeutung zukommt, dient als Lebens- und Rückzugsraum für zahlreiche, zum Teil vom
Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten.
Weiterhin charakterisiert eine Vielzahl unter schiedlicher, naturnaher Gewässerbiotope das Gebiet
ebenso wie die angrenzenden Grünlandflächen, die zum Teil als Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgen-
wiesen ausgebildet sind. Einzigartig ist die Bedeutung des Gebietes wegen des letzten rezenten Vor--
kommens der Schachblume in Nordrhein-Westfalen.
Das Gebiet ist als FFH-Gebiet "Tiergarten, Erweiterung Schachblumenwiese" (DE-4014-301)
seitens der Bundesrepublik Deutschland als ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
der FFH-Richtlinie der Europäischen Union benannt worden. Es stellt einen wichtigen Bestandteil
des zu schaffenden zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000" dar.
Wichtigstes Ziel ist es, diesen großflächigen, strukturreichen Laubwaldkomplex mit seinen typischen
natürlichen Waldgesellschaften und naturnahen Gewässern durch eine naturnahe Waldbewirtschaftung
zu erhalten und in alters- und strukturdiverse Bestände zu überführen.
Hierzu soll insbesondere der Anteil an Höhlenbäumen und Totholz sowie die sukzessive Überführung
der Nadelholzbestände in natürliche Waldgesellschaften gefördert werden. Darüber hinaus ist die weit-
gehende Sicherung der Schachblumenbestände durch geeignete Pflege und Besucherlenkungsmaßnah-
men zu erreichen.
Mit dieser Festsetzung werden die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes mit der Darstellung
eines "Gebietes zum Schutze der Natur" sowie des Regionalplans Münsterland mit der Darstellung
eines"Bereiches für den Schutz der Natur" konkretisiert und erfüllt.

Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 23 Absatz 1 Ziffern 1 – 3 BNatSchG in
Verbindung mit § 48 c Abs. 1 LG insbesondere:

a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten
landschaftsraumtypischer, seltener und zum Teil stark gefährdeter Tier- und Pflanzenarten innerhalb
eines großflächigen, zusammenhängenden strukturreichen Laubwaldkomplexes mit seinen verschie-
denen standörtlichen Ausprägungen und Altersphasen, sowie einer Vielzahl im Zusammenhang mit
dem Wald stehender schutzwürdiger Gewässerbiotope und Feuchtgrünlandbereiche.
Seltenen und gefährdeten Wildtierarten soll dabei die Möglichkeit zur Entwicklung natürlicher Populatio-
nen gegeben werden.
Insbesondere sind in ihrer natürlichen Vergesellschaftung folgende Biotope und Biotopstrukturen als
Lebensräume für seltene, zum Teil stark gefährdete Vogel-, Amphibien-, Fisch- oder Wirbellosenarten
sowie verschiedene Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften zu schützen:
- Hainsimsen - Buchenwälder (9110),
- Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (91E0 prioritärer Lebensraum),
- naturnahe Stillgewässer (3150),
- magere Flachland Mähwiesen (6510)
- Fließgewässer mit ihren Auenbereichen,
- extensiv genutztes Grünland, insbesondere Feucht- und Nassgrünland,
- markante Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen, Hecken und Waldränder mit ausgeprägten
Hochstaudensäumen,
- Horst- und Höhlenbäume sowie stehendes Totholz;

b) zur Erhaltung und Wiederherstellung eines so weit wie möglich naturnahen Fließgewässerabschnittes
der Hessel;

c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen
und wegen der biogeographischen Bedeutung des Gebietes sowie der dort vorkommenden schutzwür-
digen Böden mit hohem Biotopentwicklungspotential;

d) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes;

e) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer
Veränderungen ökologischer Zusammenhänge;

f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung;

g) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen
Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFHRichtlinie.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem
Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 d
Abs. 4 LG NW:

- Hainsimsen - Buchenwälder (9110),
- Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (91E0 prioritärer Lebensraum),
- magere Flachland Mähwiesen (6510)
sowie insbesondere um folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie
als maßgebliche Bestandteile des Gebietes i. S. des § 48 c Abs. 4 LG NW:

- Kammmolch (Triturus cristatus);

h) Das Gebiet hat darüber hinaus im Gebietsnetz NATURA 2000 insbesondere Bedeutung für folgende
Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind:

- Eisvogel (Alcedo atthis)
- Schwarzspecht (Dryocopus martius)
- Wespenbussard (Pernis apivorus)
- Mittelspecht (Dendrocopus medius)

sowie für folgende bedeutende Art der Flora:

- Schachblume (Fritillaria meleagris);

i) aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen, weil der Tiergarten ein herausragendes Zeugnis
der Jagdgeschichte und Herrschaftskultur des 17. Jahrhunderts darstellt. Der Tiergarten steht im unmittel-
baren Bezug zu den Resten des einstigen Residenzschlosses Sassenberg. Die historische Wegeführung,
Reste eines barocken Schneckenberges, alte Gräften, ein Entenfang, eine Fasanerie und die zentralen
Jagdachsen mit dem Kaninchenberg sind noch gut erhalten. Bei Maßnahmen im Tiergarten sind die historischen
Kulturlandschaftsbestandteile zu erhalten und zu pflegen;

j) zur Erhaltung der historischen Kulturlandschaft. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft kann - außer auf aus vegetationskundlicher und/oder faunistischer Sicht besonders bedeutsamen, extensiv zu bewirtschaftenden Grünlandflächen - entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis fortgeführt werden.
Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung, die über die in den Festsetzungen aufgeführten
Einschränkungen hinaus gehen und die zur Herstellung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften
im Sinne des Schutzzwecks zweckmäßig sind, bleiben freiwilligen Vereinbarungen mit den betroffenen Landwirten
vorbehalten (Vertragsnaturschutz).
Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für das Gebiet ist die Erhaltung und
weitere Entwicklung eines großflächigen, zusammenhängenden und strukturreichen Laubwaldkomplexes mit
für die natürlichen Waldgesellschaften typischen Arten und Strukturen.
Durch naturnahe Bewirtschaftung sollen die Bestände in naturnahe Laubwälder mit ihren verschiedenen Ent-
wicklungs- und Altersphasen einschließlich der Alt- und Totholzphase und in überführt werden. Dabei ist
eine Vermehrung der natürlichen Waldgesellschaften durch den Umbau von Flächen, die mit nicht zur natürlichen Waldgesellschaft gehörenden Gehölzen bestanden sind, anzustreben. Um die Verjüngung der natürlichen Baum-
arten, in der Regel ohne besondere Schutzmaßnahmen, zu ermöglichen, ist die Schalenwilddichte auf ein
entsprechendes Maß einzuregulieren. Des Weiteren ist es Ziel, die unterschiedlichen Gewässerbiotope sowie
die extensiv genutzten Grünlandflächen, insbesondere die Feucht- und Nasswiesen in ihrer natürlichen Ausprä-
gung zu erhalten und zu fördern, um neben dem Schutz gefährdeter Arten die hohe Strukturvielfalt der Landschaft
zu erhalten.
Die Waldflächen dieses Gebietes befinden sich in Kommunal- oder Landeseigentum. Für die Waldflächen gelten
die nachfolgend aufgeführten Regelungen, wobei für die Staatswaldflächen darüber hinaus die "Bewirtschaftungs-
grundsätze für Staatswaldflächen in Natura 2000- Gebieten im Lande Nordrhein-Westfalen" (Erlass des Ministeriums
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 02.04.2004) zu beachten
sind.
Für dieses Gebiet wird von der zuständigen Forstbehörde ein Sofortmaßnahmenkonzept bzw. langfristig ein
Waldpflegeplan aufgestellt, welches die Grundlage der langfristigen Waldentwicklung im Hinblick auf den im
formulierten Schutzzweck und die sich daraus ergebenden Schutzziele darstellt. In seinem Gültigkeitsbereich
soll das Sofortmaßnahmenkonzept bzw. der Waldpflegeplan die Funktion eines Pflege und Entwicklungsplanes
erfüllen.

Links auf externe Dokumente

http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP_WAF_Sassenberg.pdf

Verwaltungstechnische Angaben

Schutzstatus:
NSG, bestehend

Verfahrensstand:
LP rechtskraeftig

Gültigkeit:
Inkraft seit: 1956, Inkraft: 2016, außerkraft: 9999

Amtsblatt / LP:
Amtsblatt alt (1956-03-10)
Amtsblatt alt (1965-02-20)
Amtsblatt alt (1984-08-11)
Amtsblatt alt (1993-01-23)
Amtsblatt alt (2006-03-03)
LP Sassenberg (2016-04-15)

Digitalisiermaßstab:
Maßstab 1:5.000

Allgemeine Bemerkungen:
Abgrenzung vom Kreis WAF uebernommen. (Mai 2016).


LAGE


Regierungsbezirk: Münster
Kreis: Warendorf Gemeinde(n): Sassenberg


öffentlicher Report generiert:20250117      domainobjectid: 3744387     Edate: 20160608