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LINFOS-Kennung: WAF-007 Schutzziel: Das ca. 187 ha große Naturschutzgebiet umfasst im Wesentlichen Feuchtwiesen und -weiden, Blänken und Feuchtheidevegetation mit ihren typischen Tier- und Pflanzengemeinschaften. Es handelt sich um ein bedeutendes Feuchtwiesenschutzgebiet im Naturraum Ostmünsterland, Untereinhei "Hesselteicher Niederung" (540.31). Das Gebiet zeichnet sich durch die typische Vegetation eines Feuchtgrünlandes mit einer hohen Schutz- würdigkeit aus. Insbesondere ist das Feuchtwiesengebiet durch Bestände an landesweit gefährdeten Pflanzengesellschaften wie Knickfuchsschwanzrasen, feuchte Weidelgras- Weißklee-Weide, Sumpfdotter- blumenwiesen, kleinflächige Fragmente der Zwergstrauch-Feuchtheide (Glockenheide-Gesellschaft) sowie Kleinschmielen-Rasen, Röhrichtgesellschaften, Klein- (z.B. Kammseggenried) und Großseggenrieden (z.B. Schnabelseggenried) und Reste des trockenen Birken-Eichenwaldes geprägt. Das Gebiet ist ein traditioneller, regional bedeutsamer Rast- und Nahrungsplatz für durchziehende Vogelarten sowie ein wichtiges Brutgebiet für die streng geschützten Arten Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Kiebitz, Wiesen- pieper, Schafstelze, Steinkauz, Baumfalke, Zwergtaucher, Rebhuhn und Wachtel. Darüber hinaus brütet im Gebiet auch der Austernfischer. Das"Füchtorfer Moor" ist ferner wichtiger Nahrungshabitat der in Waren- dorf-Milte gelegenen Graureiherkolonie. Ziel dieser Verordnung ist der Erhalt bzw. die Entwicklung und extensive Bewirtschaftung des Grünlandkomplexes mit Feucht- und Magergrünland als Lebensraum für Wat- und Wiesenvögel sowie die Entwicklung von feuchten Hochstaudenfluren und Heideflächen. Das Gebiet ist auch wegen seines Entwicklungspotentials eine herausragende Teilfläche im landesweiten Verbund der Moor- und Feuchtwiesenschutzgebiete. Darüber hinaus stellt der Speckengraben mit seinen bachbegleitenden Säumen eine wichtige lineare Struktur mit hohem ökologischem Potential im Naturraum dar. Mit dieser Verordnung werden die Vorgaben des Landesentwicklungsplanes mit der Darstellung eines "Gebietes zum Schutz der Natur" sowie des Gebietsentwicklungsplanes, Teilabschnitt Münsterland, mit der Darstellung eines "Bereiches für den Schutz der Natur" konkretisiert und erfüllt. Im Naturschutzgebiet sind folgende FFHLebensräume kartiert: - Dünen mit offenen Grasflächen mit Cory nephorus und Agrostis (2330) - Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation der Magnopotaminons oder Hydrocharitions (3150) - Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix (4010) - Magere Flachland-Magerwiesen (6510) Die Festsetzung als Naturschutzgebiet ist erforderlich gemäß § 23 Absatz 1 Ziffern 1 – 3 BNatSchG insbesondere: a) zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, insbesondere von seltenen und z. T. stark gefährdeten landschaftsraumtypischen Pflanzen- und Tierarten in einem ehemaligen Moorgebiet und von seltenen, zum Teil gefährdeten Wat- und Wiesenvögeln, Amphibien und Wirbellosen sowie Pflanzen und Pflanzengesellschaften des offenen Wassers, des feuchten Grünlandes sowie nährstoffarmer Feuchtstandorte; b) zur Erhaltung und Entwicklung eines großflächigen Feuchtwiesenbereiches als landesweit bedeutsames Brut-, Rast- und Überwinterungsquartier für zahlreiche, z. T. stark gefährdete Vogelarten; c) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, wegen der biogeographischen Bedeutung und wegen der dort vorkommenden schutzwürdigen Böden: Böden mit extremen Wasser- und geringen Nährstoffangeboten als natürlicher Lebensraum sowie regionaltypische oder besonders seltene Böden; d) wegen der Unersetzbarkeit, Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes; e) zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge; f) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landesweiter Bedeutung. Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung für das Gebiet ist die Erhaltung, Sicherung und weitere Entwicklung einer charakteristischen, weitgehend offenen Feuchtwiesenlandschaft sowie die Sicherung eines stabilen, landschaftstypischen Wasse und Nährstoffhaushaltes. Zum Schutz der nährstoffarmen Lebensräume ist die Extensivierung der landwirtschaftlichen Bodennutzung anzustreben. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft kann -außer auf den vegetationskundlich bedeutsamen Flächen - entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis fortgeführt werden. Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung und der jagdlichen Nutzung, die über die in den Festsetzungen aufgeführten Einschränkungen hinaus gehen und die zum Schutz von Arten sowie die zur Herstellung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften im Sinne des Schutzzwecks zweckmäßig s ind, bleiben freiwilligen Vereinbarungen mit den betroffenen Landwirten (Vertragsnaturschutz) oder mit dem betroffenen Jagdrechtinhabern vorbehalten. Links auf externe Dokumentehttp://www.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP_Sassenberg_Text NSG.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: LP rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 1984, Inkraft: 2016, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: Amtsblatt alt (1985-01-05) Amtsblatt alt (1987-12-26) Amtsblatt alt (1989-11-04) Amtsblatt alt (1996-10-23) Amtsblatt alt (1997-07-19) Amtsblatt alt (1999-10-30) Amtsblatt alt (2008-07-25) Amtsblatt alt (2008-10-31)( Bem.: Berichtigung) Amtsblatt esg alt (1984-02-25) LP Sassenberg (2016-04-15) Digitalisiermaßstab: Maßstab 1:5.000 Allgemeine Bemerkungen: Abgrenzung vom Kreis WAF uebernommen. (Mai 2016). LAGERegierungsbezirk: Münster Kreis: Warendorf Gemeinde(n): Sassenberg öffentlicher Report generiert:20250514 domainobjectid: 3744386 Edate: 20160608 |