Naturschutzgebiete (NSG)


LINFOS-Kennung: VIE-051
Gebietsname: NSG Tote Rahm

Digitalisierte Fläche: 0.6813 ha     offizielle Fläche: 0.6800 ha    Digitalisierungsmaßstab:

Schutzziel:
Die Schutzausweisung dient:
•der Erhaltung der Niederterrassenrinne und der Bruchkanten sowie der meist waldbestandenen Übergangsbereiche zur Nieder- und Mittelterrasse.
•der Erhaltung von Erlenbrüchern, Grauweidengbüschen, offenen Wasserflächen, Verlandungszonen mit Röhrichten, Großseggen, Riedern und Altholzbeständen als Lebensraum seltener und gefährdeter, wild wachsender und wild lebender Pflanzen und Tiere und zum Schutz der an diese Lebensstätten gebundenen Pflanzen und Tiere, insbesondere der Vögel, Amphibien, Gliederfüßler und Fische.
•der Wiederherstellung von naturnahen, offenen Wasserflächen mit anschließenden Verlandungszonen, Röhrichten und Bruchwäldern nach Ausbau der Gewässer oder Verbesserung der Standortfaktoren als Lebensräume wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere.
Über die vorgenannten Gründe hinaus ist das Schutzgebiet wesentlicher Bestandteil und Bindeglied im Biotopverbundsystem zwischen der Niersniederung und dem Hülser Bruch.
Aus diesen Schutzgründen ergeben sich für das Schutzgebiet über die allgemeinen Regelungen unter 2.0 und 2.1 hinaus folgende gebietsspezifische Gebote und Verbote:
________________________________________
A. Gebietsspezifische, das gesamte Schutzgebiet abdeckende Gebote und Verbote:
1.Entlang der „Toten Rahm“ ist beidseitig ein jeweils 10 m breiter Geländestreifen der natürlichen Entwicklung zu überlassen nach Durchführung der Em 5.7.18 mit Ausnahme der mit G 16 abgedeckten Flächen.
Der insgesamt 20 m breite Streifen dient der Renaturierung der „Toten Rahm“.
2.Für das Naturschutzgebiet ist unter Berücksichtigung der Entwicklungsziele, der Entwicklungsmaßnahmen und der Schutzziele ein Pflege- und Entwicklungsplan aufzustellen, aus dem sich weitere Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen über das festgesetzte Maß hinaus ergeben können.
Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Rahmen des § 9 Landschaftsgesetz mit den zu beteiligenden Behörden und öffentlichen Stellen abgestimmt, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung aufgrund anderer gesetzlicher oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.
Die Durchführung der sich aus den Pflege- und Entwicklungsplänen ergebenden zusätzlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen wird einvernehmlich mit den derzeitigen Grundeigentümern geregelt, soweit nicht aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eine weitergehende Beteiligung notwendig ist.
3.Die Terrassenkanten der Rahmrinne sind zu erhalten.

Links auf externe Dokumente

http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Untere Niers-Toenisberger Hoehen_Text.pdf

Verwaltungstechnische Angaben

Schutzstatus:
NSG, bestehend

Verfahrensstand:
(keine Angabe)

Gültigkeit:
Inkraft seit: 1988, Inkraft: 1989, außerkraft: 9999

Amtsblatt / LP:
LP Untere Niers-Tönisberger Höhen (1989-10-20)

Digitalisiermaßstab:


Allgemeine Bemerkungen:
Geometrie vom Kreis übernommen (2024)


LAGE



öffentlicher Report generiert:20250222      domainobjectid: 5067643     Edate: 20241114