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LINFOS-Kennung: VIE-050 Schutzziel: Der Schutzgrund ergibt sich aus § 20 Abs. a-c LG (vgl. dazu auch Biotopmanagementplan). Das zu schützende Gebiet ist in der Grundlagenkarte IIa und den Erläuterungen (s. ökologische Raumeinheit 11: Netteniederung und ökologisch wertvolle Gebiete, Biotopkataster Ordnungsnummern 7, 9, 10, 11, 19, 22, 24) näher beschrieben. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushalts, der Sicherung von Vielfalt und Schönheit der Landschaft, der Verlandungszonen eutropher Gewässer, der Bruchwälder sowie der Bewahrung von Lebensstätten für geschützte Wasserpflanzen, Pflanzen der Röhrichte, des Bruchwaldes und den Lebensstätten von Vögeln, vor allem von Wasservögeln, von Höhlenbrütern und von Fledermäusen. Die Krickenbecker Seen sind ein naturnahes Feuchtgebiet von nationaler Bedeutung und ein wichtiger Überwinterungsplatz für nordische Wasservögel. Die Eichen- und Buchenalthölzer haben eine herausragende Bedeutung für den Artenschutz als Brut- und Nistbäume bzw. als Wochenstuben für Fledermäuse. Der Buchenniederwald ist ein Relikt früherer Waldbewirtschaftung und hat kulturhistorische Bedeutung sowie einen hohen ökologischen Wert als Brutbiotop für Höhlenbrüter. Zusätzliche Festsetzungen für das Naturschutzgebiet „Krickenbecker Seen“: Notwendiger Gewässerausbau darf nur naturnah erfolgen, um die biologische Selbstreinigungskraft zu verbessern und das Landschaftsbild zu bewahren. In den besonders gekennzeichneten Uferabschnitten und Flächen (Poelvennkoulen und Sekretis) gilt ein spezielles Betretungsverbot, zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen. Das Betreten der Röhrichtflächen und das Befahren der Gewässer mit Booten im Abstand von 30 m von der äußeren Röhrichtkante ist generell verboten. Der große De-Witt-See ist von diesem Verbot ausgenommen. Die Jagd auf Wasservogelarten im gesamten Naturschutzgebiet ist zwischen dem 15.11. und dem 15.01. des Folgejahres untersagt. Ordnungswidrig im Sinne von § 55 (3) LJG NW i.V.m. § 56 LJG NW und § 55 (1) Nr. 6 u. (2) Landesfischereigesetz NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Naturschutzverbote verstößt. In abgegrenzten Bereichen der Entwicklungs- und Festsetzungskarte sowie in den Beikarten ist das Baden und Ruder- bzw. Tretbootfahren in den ausgewiesenen Seeflächen am Hinsbecker Bruch und Poelvenn gestattet. Diese Regelungen nach 1.1.1 (2) dienen dem besonderen Schutz der Röhrichtbereiche als typische Verlandungszonen sowie als Brut- und Nahrungsbiotope wassergebundener, geschützter Vogelarten und Mauserplätze. Die Nutzung der Röhrichtflächen sollte so erfolgen, dass das Naturschutzziel, die nachhaltige Sicherung der Röhrichte, nicht gefährdet wird. Für abgeerntete Hybridpappeln ist eine Wiederaufforstung mit Bruchwaldgehölzen wie Roterle und Stieleiche (auf trockeneren Standorten) vorgesehen. Kontaktzonen zu unbewaldeten Flächen sind mit strauchartigen Gehölzen (z.B. Faulbaum, Haselnuss, Gemeiner Schneeball und Aschweide) zu gestalten. Wenn eine Aufforstung entfällt, sind diese Flächen der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Mittlere Nette-Suechtelner Hoehen_Text.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: (keine Angabe) Gültigkeit: Inkraft seit: 1984, Inkraft: 1984, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: LP Mittlere Nette-Süchtelner Höhen (1984-05-11) Digitalisiermaßstab: Allgemeine Bemerkungen: Geometrie vom Kreis übernommen (2024) LAGEöffentlicher Report generiert:20250222 domainobjectid: 5067640 Edate: 20241114 |