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LINFOS-Kennung: UN-058 Schutzziel: Die Festsetzung erfolgt gem. § 23 BNatSchG 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Bioto- pen und Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzen- arten. Als besonders schutzwürdige Biotope bzw. Lebensgemeinschaften gel- ten insbesondere: - strukturreiche Altholzbestände - Laubholzbestände aus FFH-relevanten Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen - Eichen- und Eichenmischbestände - Buchen- und Buchenmischbestände - Erlen- und Birkenbruchwaldbestände sowie Sumpfwälder - Waldsukzessionsstadien - Höhlenbäume, Horstbäume und andere Biotopbäume - Nass- und Feuchtwiesen sowie Magergrünland - Alte Bachschlingen und Kleingewässer - Waldränder, Hecken und Hochstaudenfluren - naturnahe Fließgewässer Folgende Lebensraumtypen, die in der FFH-Richtlinie aufgeführt sind, kommen zum Zeitpunkt der Schutzgebietsausweisung im Gebiet vor und bedürfen des be- sonderen Schutzes: - Hainsimsen-Buchenwälder (FFH-LRT 9110) - Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (FFH-LRT 9190) - Stieleichen-Hainbuchenwälder (FFH-LRT 9160) - Natürliche eutrophe Seen und Altarme (FFH-LRT 3150) - Magere Flachland-Mähwiesen (FFH-LRT 6510) 2. aus naturgeschichtlichen, landeskundlichen Gründen, aufgrund der dort auf- tretenden schutzwürdigen Böden mit sehr hoher Funktionserfüllung und we- gen der Bedeutung des Gebietes für den regionalen Biotopverbund. 3. wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Romber- ger Waldes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten folgende forstliche Festsetzungen nach § 12 LNatSchG NRW: 1. Für alle Laub- und Laubmischwälder innerhalb des Naturschutzgebietes gilt bei Anpflanzungen das Gebot der Verwendung von standortgerechten ein- heimischen Laubholzarten gemäß der potenziell natürlichen Vegetation und der Verwendung der Haupt-, Neben- und Begleitbaumarten der Waldentwick- lungstypen (WET) 12, 13, 14, 20, 21, 23, 27, 31, 32, 40 und 44 des klima- wandelbezogenen Waldbaukonzepts des Landes Nordrhein-Westfalen (ohne Roteiche, Experimentierbaumarten sowie Nadelbäume mit Ausnahme von Gewöhnliche Kiefer und Europäische Eibe). Zusätzlich ist geboten, sowohl den Anteil an Laubholz als auch den Anteil an standortgerechten einheimi- schen Laubholzarten gemäß der potenziell natürlichen Vegetation mindestens zu erhalten. Bei Anpflanzungen in FFH-Lebensraumtypen sind nur LRT- konforme Gehölzarten oder LRT-konforme Gehölzarten der WETs mit voller Kompatibilität zu verwenden. 2. Es ist verboten Kahlschläge vorzunehmen. Dabei gelten alle innerhalb von drei Jahren durchgeführten flächenhaften Nutzungen größer als 0,5 ha und Nutzungen, die den Bestockungsgrad um mehr als 0,5 absenken als Kahl- schläge. Nach § 24 LNatSchG sind die entsprechenden Festsetzungen bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten. Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind sie in diese aufzunehmen. Zur Erreichung des Schutzzweckes sind folgende Maßnahmen nach § 13 LNatSchG NRW durchzuführen: 1. Entwässerungsgräben sind auf der Grundlage eines zu erstellenden Konzeptes in geeigneter Weise zu verschließen. 2. Entwicklung eines artenreichen Magerrasens im westlichen Bereich des Wil- dackers, der im Norden des Gebiets östlich eines Hochspannungsmastes liegt. 3. Anlage und dauerhafter Erhalt von drei Blänken von je 500 m² auf den in der Beikarte dargestellten Flächen A-C 4. Die in der Beikarte grau dargestellten Rückegassen und Wege sind durch ge- eignete Maßnahmen (z.B. Schlagabraum) bei Bedarf und in Absprache mit der UNB und dem Forst unpassierbar zu machen. 5. Der in der Beikarte mit „auf eigener Gefahr nutzbaren Weg mit zeitlicher Befris- tung“ gekennzeichnete Weg ist dauerhaft zu sperren, sobald eine alternative Wegeführung am östlichen Rand des Naturschutzgebietes entwickelt worden ist. Links auf externe Dokumentehttps://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/unna_lp2_text.pdfhttps://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/unna_fkarte_lp2.pdf https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/unna_ekarte_lp2.pdf Verwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: (keine Angabe) Gültigkeit: Inkraft seit: 1979, Inkraft: 1990, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: LP Bergkamen-Werne (1990-12-20)( Bem.: Angepasst: Juni 2024; inklusive Änderungen 1-11 sowie Einarbeitung rechtskräftiger Bebauungspläne sowie redaktioneller Änderungen) Digitalisiermaßstab: Maßstab 1:5.000 Allgemeine Bemerkungen: (keine Angabe) LAGERegierungsbezirk: Arnsberg Kreis: Unna Gemeinde(n): Bergkamen öffentlicher Report generiert:20260826 domainobjectid: 5326313 Edate: 20260825 |