|
LINFOS-Kennung: UN-053 Schutzziel: Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a), b) und c) LG NW 1. zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Biotopen wildlebender, teils seltener und gefährdeter Tier- und Pflan-zenarten innerhalb des landesweit bedeutsamen Auenkorridors der Lippe westlich von Lünen mit seinen herausragenden Refugial- und Vernetzungsfunktionen. Als besonders schutzwürdige Biotope bzw. Lebensgemeinschaften gelten insbesondere: - Lippe samt ihrer Unterwasservegetation - kleinere Fließgewässer und wasserzügige Siepen - natürliche, eutrophe Stillgewässer und Altwasser samt Schwimmblatt- und Unterwasservegetation - Teiche und die ehemalige Schleusenkammer Horst - Röhrichte, Seggenriede und Schilfbestände - trockene bis feuchte Brachen - Saumgesellschaften - Hochstaudenfluren - Weidelgras-Weißkleeweiden verschiedener Ausprägung - Gebüschkomplexe und Baumstrukturen - Weiden-Auwald samt begleitender Baumarten - Weiden-Ufergehölze - Kopfweiden 2. Zum Schutz, zur Optimierung und zur Entwicklung von natürlichen Lebensräumen und von Habitaten wild lebender Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie) aufgeführt sind. Zu den Bestandteilen der FFH-Gebiete "Lippeaue" (DE-4209-302) und "Teiabschnitte Lippe - Unna, Hamm, Soest, Warendorf (DE-4314-302) zählen: a) gemäß dem Anhang I der FFH-Richtlinie die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse i.S. des § 48d Abs. 4 LG: - Erlen-Eschen- und Weichholz-Auwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) - Natürliche eutrophe Seen und Altarme (3150) - Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260) - Feuchte Hochstaudenfluren (6430) - Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) b) sowie gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie die folgende Art von gemeinschaftlichem Interesse i.S. des § 48 d Abs. 4 LG: - Flussneunauge c) Die Lippeaue südwestlich von Lünen bis zur Schleuse Horst hat für zahlreiche Vogelarten als Brut-, Nahrungs-, Rast-, Überwinterungs- und/oder Mauser-Gebiet eine besondere Bedeutung. Zu den im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten Vogelarten, für die entsprechend die Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG gelten, gehören: - Eisvogel - Rohrweihe Darüber hinaus fungiert die Lippeaue auch als Teil-Lebensraum für die folgenden, nicht im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten Vogelarten, für die ebenfalls die Regelungen der Richtlinie 92/43/EWG gelten: Teichrohrsänger, Flussuferläufer, Kiebitz, Wasserralle, Uferschwalbe, Zwergtaucher, Nachtigall, Waldwasserläufer sowie zahlreiche weitere Wat- und Wasservögel. 3. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen insbesondere zur Erhaltung und Förderung einer ausgedehnten, naturnahen Flussaue mit einem abwechslungsreichen Lebensraummosaik und einer besonderen Bedeutung im landesweiten Biotopverbund 4. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit der Lippe und ihrer Aue Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Raum Luenen_Karte.pdfhttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Raum Luenen_Text.pdf Verwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: LP Änderungsverfahren Gültigkeit: Inkraft seit: 2007, Inkraft: 2007, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: LP Lünen (2007-12-04)( Bem.: 1. Änderungsverfahren) Digitalisiermaßstab: Maßstab 1:5.000 Allgemeine Bemerkungen: dig. Abgrenzung vom Kreis übernommen. (April 2014). Die NSG´s UN-005, UN-006 und UN-011 sind im neuen Naturschutzgebiet UN-053 aufgegangen. LAGERegierungsbezirk: Arnsberg Kreis: Unna Gemeinde(n): Lünen öffentlicher Report generiert:20250117 domainobjectid: 4077954 Edate: 20170213 |