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Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20a und c LG
- Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Als Biotope bzw.Lebensgemeinschaften gelten hier insbesondere - der Strickherdicker Bach mit seinen Zulaeufen, - die Quellfluren, - die Teiche, - die Bachroehrengesellschaften, - die Maedesuess-Hochstaudenfluren, Grossseggenriede und Schilfbestaende, - die Hochstaudenfluren, - die Glatthaferwiesen, Graubinsen-Sumpfdotterblumenwiesen und Weidelgras-Weisskleeweiden, - der Eichen-Buchenhangwald, - die Gebueschkomplexe und Baumstrukturen, - die Obstwiese,
- Wegen der besonderen Eigenart und Schoenheit des Bachtales.
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