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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG, nsbesondere
- zur Erhaltung und Entwicklung folgender Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nach FFH-Richtlinie (Anh. I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992):
- Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270), - Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum), - Hartholzauenwälder (91F0);
- zur Erhaltung und Entwicklung folgender Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach FFHRichtlinie, die im Gebiet nachgewiesen worden sind:
- Lachs (Salmo salar), - Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), - Maifisch (Alosa alosa), - Steinbeißer (Cobitis taenia), - Groppe (Cottus gobio), - Meerneunauge (Petromyzon marinus);
- zur Erhaltung und Entwicklung typischer Ufervegetation mit Annuellen-, Stauden- und Röhrichtsäumen;
- zur Erhaltung und Entwicklung als Brut-, Rast- und Nahrungshabitat für Wasservögel;
- zur Erhaltung und Entwicklung eines Rheinuferabschnittes mit natürlicher Überschwemmungsdynamik;
- wegen der Bedeutung als wichtiges Biotopverbundelement für Auenlebensräume entlang des Rheins;
- als Lebensraum für seltene und gefährdete Tierarten, insbesondere Fledermäuse, Spechte und Pirol.
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