|
LINFOS-Kennung: ST-121 Schutzziel: 1) Das in § 1näher bezeichnete Gebiet wird als Naturschutzgebiet gemäß § 20 in Verbindung mit § 48 c Abs. 1 LG ausgewiesen. (2) Die Untersehutzstellung erfolgt: a) zur Erhaltung der charakteristischen Lebensbedinungen und technischen Sicherung des Hohl- raumes des unterirdischen Stollens als Lebensstätte von Lebensgemeinschaften seltener und gefährdeter Tierarten, insbesondere Fledermausarten sowie höhlen- und grundwasserange- passter Wirbelloser, in seiner charakteristischen, besonderen und weitgehend ungestörten Eigenart, vor allem hinsichtlich der spaltenreichen Strukturen, der mikroklimatischen Verhält- nisse, des Wasserhaushalts und der Zugänglichkeit für Fledermäuse; b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen Gründen und wegen der biogeographischen Bedeutung sowie aus erdgeschichtlichen Gründen als wichtiger Geotop; c) zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen ökologischer Zusammenhänge; d) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung und insbe- sondere wegen der Seltenheit des Stollens in Verbindung mit seiner Funktion als Teillebens- raum (Winter-, Schwärm- und Zwischenquartier) für Fledermäuse; e) zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes eines Lebens- raumes wildlebender Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um einen Teillebensraum nach- folgend aufgeführter Fledermausarten, die durch den Erhalt und die Sicherung des Quartiers nachhaltig zu schützen sind. Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II FFH-Richtlinie als maßgeblicher Bestandteil des Gebietes i. 5. des § 48 d Abs. 4 LG: - Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) - Teichfledermaus (Myotis dasycneme) - Großes Mausohr (Myotis myotis) Weitere bedeutende Arten im Gebietsnetz Natura 2000: - Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) - Fransenfledermaus (Myotis nattereri) - Braunes Langohr (Plecotus auritus) (3) Die über die Verordnungsdauer hinausgehende langfristige Zielsetzung ist die dauerhafte Erhaltung und Optimierung des unterirdischen, weitgehend ungestörten und unbelasteten Fledermausquartiers mit seinen zahlreichen Fugen und Hohlräumen, mit seiner typischen Bewetterung - insbesondere mit den für ein Fledermausquartier optimalen klimatischen Verhältnissen - sowie mit mindestens zwei fledermaus- gerechten Zugängen und einem begehbaren Zugang. Der angestrebte dauerhafte Erhalt des Stollens in seiner charakteristischen Eigenart umfasst sowohl den langfristigen Schutz des Fledermauslebensraums als auch den langfristigen Schutz des Lebensraums der im Stollen vorkommenden höhlen- und grund- wassergeprägten, wirbellosen Tiere. Des weiteren ist es Ziel, eine fledermausgerechte Umgebung im Bereich der von Fledermäusen genutzten Zugänge (Einflugschneisen) dauerhaft zu erhalten und zu fördern. Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/VO_MS_2006_49.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: VO rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 2006, Inkraft: 2006, außerkraft: 2026 Amtsblatt / LP: Amtsblatt (2006-12-08) Digitalisiermaßstab: Allgemeine Bemerkungen: (keine Angabe) LAGERegierungsbezirk: Münster Kreis: Steinfurt Gemeinde(n): Ibbenbüren öffentlicher Report generiert:20250117 domainobjectid: 2922946 Edate: 20140304 |