Naturschutzgebiete (NSG)


LINFOS-Kennung: ST-112
Gebietsname: NSG Bramegge

Digitalisierte Fläche: 35.5012 ha     offizielle Fläche: 35.0000 ha    Digitalisierungsmaßstab: Maßstab 1:5.000

Schutzziel:
(1) Das Gebiet wurde zum Zwecke des Naturschutzes einstweilig sichergestellt.
(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt
a) zur Erhaltung, Förderung und Entwicklung sowie zur Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten landschaftsraumtypischer, seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in einem Waldkomplex, insbesondere zur Erhaltung, Förderung und Entwicklung alter bodensaurer Eichenwälder auf Sandebenen mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren sowie der Waldränder durch
– naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturdiverse Bestände und Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft;
– Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen-, Großhöhlen- und Uraltbäumen;
– Vermehrung der bodensauren Eichenwälder durch den Umbau von mit nicht bodenständigen Gehölzen bestandenen Flächen auf geeigneten Standorten;
– angemessene Bewirtschaftung zur Erhaltung eines Bestockungsanteils von mindestens 50 % Stiel- und Traubeneichen auf Flächen mit konkurrierender Buche;
b) zur Erhaltung, Förderung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften bestimmter, z. T. stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von Fledermäusen, Vögeln, Amphibien und Wirbellosen (Libellen u. a.) und deren Lebensstätten, vornehmlich durch
– Erhaltung von Waldbereichen mit Wochenstuben-Kolonien der Bechsteinfledermaus (…)
– Erhaltung der Ungestörtheit des Fledermaushabitats;
– Erhaltung und Förderung des Insektenreichtums, insbesondere durch Verzicht auf Biozide;
– Erhaltung und Förderung des Strukturreichtums, der Altersheterogenität sowie des Alt- und Totholzanteils der Waldbestände;
– Erhaltung, Optimierung und ggf. Förderung von Teilhabitaten wie feuchten und nassen Waldbereichen, Kleingewässern, blütenreichen Wegsäumen, Lichtungen, Sukzessionsflächen und strukturreichen Waldrändern;
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes;
d) als Bestandteil eines Biotopverbundes von landes- und europaweiter Bedeutung;
e) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß FFH-Richtlinie, insbesondere
– Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen (LRT 9190)
– Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii);
f) mit Bedeutung im Gebietsnetz Natura 2000 für die Lebensräume
– Hainsimsen-Buchenwald (9110),
– Waldmeister-Buchenwald (9130).
(3) Langfristiges Ziel ist die Entwicklung eines strukturreichen, altersheterogenen Laubwaldgebietes mit heimischen Baumarten der natürlichen Waldgesellschaft einschließlich Alt- und Totholzphasen sowie die Erhaltung und Entwicklung strukturreicher Biotope wie Kleingewässer und Lichtungen.

Links auf externe Dokumente

http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/_vo_ms_2003_51.pdf
http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/vo_ms_2012_27.pdf
http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/amtsblatt_48_2025.pdf

Verwaltungstechnische Angaben

Schutzstatus:
NSG, bestehend

Verfahrensstand:
VO rechtskraeftig

Gültigkeit:
Inkraft seit: 2003, Inkraft: 2012, außerkraft: 2027

Amtsblatt / LP:
Amtsblatt alt (2003-04-03)( Bem.: Ordnungsbe. Ver.)
Amtsblatt alt (2003-12-19)
Amtsblatt (2012-07-06)( Bem.: VO Aenderung)
Amtsblatt alt (2023-12-12)
Amtsblatt (2025-11-28)

Digitalisiermaßstab:
Maßstab 1:5.000

Allgemeine Bemerkungen:
Die ordnungsbehördliche Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Bramegge“ wurde gemäß § 22 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 48 Abs. 1 LNatSchG NRW um weitere zwei Jahre verlängert und gilt nun bis zum 30.12.2027. Die Gebietsabgrenzung sowie die Schutzziele bleiben unverändert.(Stand Jan.2026) Hinweis nach Ambtsblatt 48: Die 1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 26.06.2012 bleibt weiterhin gültig und ist bis zum 14.07.2032 befristet. Die bestehenden Verbote, Ausnahmen und Regelungen gelten unverändert fort.


LAGE


Regierungsbezirk: Münster
Kreis: Steinfurt Gemeinde(n): Westerkappeln


öffentlicher Report generiert:20260107      domainobjectid: 3376118     Edate: 20151008