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LINFOS-Kennung: SO-098 Schutzziel: (1) Die Unterschutzstellung erfolgt 1. zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung4 des strukturreichen, offenen Talabschnittes der Merpke und ihrer Zuflüsse mit regional bedeutsamen Biotopen seltener und gefährdeter sowie landschaftsraumtypi- scher Tier- und Pflanzenarten in der ansonsten ackerbaulich genutzten Südflanke des Haarstranges. Dieser zeichnet sich durch schutzwürdiges, trockenes und feuchtes Grünland, Quellbereiche sowie Gewässerbiotope und Gehölzstrukturen mit dem Vorkommen schutzwürdiger Böden aus. In ihrer natürlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schützen: - naturnahe Quellbereiche, Bach- und Talabschnitte, - artenreiche Magerwiesen und -weiden, Borstgrasrasen, - trockene Heideelemente und -säume, - Feucht- und Nassgrünland, - Röhrichte sowie - stehende und fließende Gewässer. 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen des auch als Geotop (GK-4415-015) ausgewiesenen Gebietes, und 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des kleinteiligen, abwechslungs- und strukturreichen, offenen Tales inmitten einer ackerbaulich geprägten, ausgeräumten Hochfläche, das sich bis ins Möhnetal zieht und somit ein bedeutendes Vernetzungselement darstellt. (2) Das über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel für die im Gebiet vorhan- denen Waldparzellen ist die Entwicklung oder Wiederherstellung von Laubwaldbereichen mit den für den Naturraum typischen natürlichen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien, eins- chließlich der Alt- und Totholzphase, und ihrer natürlichen Strukturvielfalt. Die Naturverjüngung von Gehölzarten der angestrebten natürlichen Waldgesellschaften soll Vorrang vor der Pflanzung haben und entsprechend unterstützt werden. Höherrangiges Ziel ist jedoch die Erhaltung und Schaffung eines offenen Talraumes. Es wird angestrebt, auf Magerstandorten die offenen Bereiche zu fördern und zu entwickeln. Hierfür ggf. erforderliche Waldumwandlungen sind nur in einem Verfahren und mit Genehmigung nach § 39 Landesforstgesetz NRW5 möglich. Links auf externe Dokumentehttps://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/vo_ar_2015_5.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: VO rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 2015, Inkraft: 2015, außerkraft: 2035 Amtsblatt / LP: Amtsblatt (2015-01-31) Digitalisiermaßstab: Allgemeine Bemerkungen: Dig. März 2015. LAGERegierungsbezirk: Arnsberg Kreis: Soest Gemeinde(n): Warstein öffentlicher Report generiert:20250704 domainobjectid: 3155766 Edate: 20150305 |