Naturschutzgebiete (NSG)


LINFOS-Kennung: SO-029
Gebietsname: NSG Arnsberger Wald

Digitalisierte Fläche: 3896.2531 ha     offizielle Fläche: 6055.0000 ha    Digitalisierungsmaßstab: Maßstab 1:5.000

Schutzziel:
Die Unterschutzstellung erfolgt

Zur Erhaltung, Herstellung und Wiederherstellung

a) Ueberregional bedeutsamer Lebensraeume seltener und gefaehrdeter sowie land-
schaftsraumtypischer Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines grossflaechigen zusammen-
haengenden Waldkomplexes sowie der natuerlichen Artenvielfalt der Amphibien, Fische,
Voegel, Kleinsaeuger und Insekten. Dieser zeichnet sich durch einen hohen Anteil natur-
naher Buchenwaelder in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/Altersphasen und in
ihrer standoertlichen typischen Variationsbreite sowie schutzwuerdige Gruenland-
und Gewaesserbiotope aus.

In ihrer natuerlichen Vergesellschaftung sind insbesondere zu schuetzen:

- Hainsimsen-Buchenwaelder in ihren standoertlich verschiedenen Auspraegungen,
- Eichenwaelder,
- Bach-Eschen-Erlenwaelder,
- naturnahe Quellbereiche,
- Bach- und Talabschnitte
- Feucht- und Nasswiesen/-weiden,
- Roehrichte sowie
- natuerliche Stillgewaesser und fliessende Gewaesser.

b) Von Lebensstaetten und Vorkommen der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die in
den Anhaengen I und II der FFH-Richtlinie aufgefuehrt sind. Soweit Lebensraeume oder
Arten bedroht sind und ihre Erhaltung von besonderer Bedeutung ist, sind sie als prioritaer
eingestuft.
Hierbei handelt es sich um folgende Lebensraeume gemaess Anhang I der FFH-Richtlinie:

- Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwaelder (91E0, prioritaer),
- Hainsimsen-Buchenwald (9110),
- Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (9160),
- Fliessgewaesser mit Unterwasservegetation (3260)

Und folgende Arten gemaess Anhang II der FFH-Richtlinie:

- Groppe (Cottus gobio),
- Bachneunauge (Lampetra planeri),
- Hirschkaefer (Lucanus cervus),

Ausserdem handelt es sich um Lebensraeume fuer folgende im Schutzgebiet vorkommende
Vogelarten, auf die sich der Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie bezieht:

- Rauhfusskauz (Aegolius funereus),
- Eisvogel (Alcedo atthis),
- weitere gefährdete Vogelart ( ),
- Mittelspecht (Dendrocopos medius),
- Schwarzspecht (Dryocopus martius),
- Sperlingskauz (Glaucidium passerinum),
- Rotmilan (Milvus milvus),
- Grauspecht (Picus canus)

Neben diesen Arten der Vogelschutzrichtlinie sind bei den Schutz- und Entwicklungs-
massnahmen insbesondere folgende Arten zu beruecksichtigen:

- Kolkrabe,
- Haselhuhn,
- Hohltaube.

2. Zur Sicherung eines ausgedehnten Waldgebietes mit seinen Fliessgewaessersystemen als
Zeugnis der Naturgeschichte, den Hudeeichen als Einzelbaeumen und als Gegenstand der
Landeskunde sowie naturwissenschaftlicher Forschung,
3. Wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit
des Gebietes, das durch seine Ausdehnung, Geschlossenheit und seinem Erhaltungs-
zustand besonders herausragt.

Das ueber die Geltungsdauer dieser Verordnung hinausgehende langfristige Ziel fuer
die Waldflaechen ist die Entwicklung oder Wiederherstellung eines Laubwaldgebietes
mit den fuer den Naturraum typischen natuerlichen Waldgesellschaften in ihren verschiedenen
Entwicklungsstadien, einschliesslich der Alt- und Totholzphase, und ihrer natuerlichen Struktur-
vielfalt. Die Naturverjuengung von Gehoelzarten der angestrebten natuerlichen Waldgesellschaften
soll Vorrang vor der Pflanzung haben und entsprechend unterstuetzt werden. Spontan ankommende
Baum- und Straucharten sind dabei mit zu nutzen.

Links auf externe Dokumente

https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/vo_ar_2004_35.pdf

Verwaltungstechnische Angaben

Schutzstatus:
NSG, bestehend

Verfahrensstand:
VO rechtskraeftig

Gültigkeit:
Inkraft seit: 1991, Inkraft: 2025, außerkraft: 9999

Amtsblatt / LP:
Amtsblatt alt (1994-01-25)
Amtsblatt (2025-05-13)
Amtsblatt alt (1981-01-31)
Amtsblatt alt (2004-08-19)
Amtsblatt alt (1985-03-23)
Amtsblatt alt (1991-02-20)

Digitalisiermaßstab:
Maßstab 1:5.000

Allgemeine Bemerkungen:
Durch § 50a LNatSchG NRW entfristeten ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten im Regierungsbezirk Arnsberg wurde dieses Gebiet unbefristet geschützt (Stand 07.2025). Das kreisuebergreifende NSG "Waldreservat Breitenbruch - Neuhaus im Arnsberger Wald" wird im benachbarten Hochsauerlandkreis im NSG-Archiv unter der Kennung HSK-043 gefuehrt. Die Verordnungen zu den Naturschutzgebieten "Waldreservat/Neuhaus im Arnsberger Wald" (VO vom 05.02.1994) und "Kleine Schmalenau-Hevesee" (VO vom 23.03.1985) werden aufgehoben. Das kreisuebergreifende NSG ist insgesamt 6055,00 ha gross. Dig. Abgrenzung vom Kreis uebernommen. (Dig. Februar 2014).


LAGE


Regierungsbezirk: Arnsberg
Kreis: Soest Gemeinde(n): Möhnesee, Warstein


öffentlicher Report generiert:20250821      domainobjectid: 2922775     Edate: 20140304