Naturschutzgebiete (NSG)


LINFOS-Kennung: SO-004
Gebietsname: NSG Hengelsbach

Digitalisierte Fläche: 2.1202 ha     offizielle Fläche: 1.7875 ha    Digitalisierungsmaßstab: Maßstab 1:5.000

Schutzziel:
gemaess LG Paragraph 20a,c
- Erhaltung eines urspruenglichen Waldgebietes

§ 2
(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 1,7875 ha und umfaßt in der Gemarkung Kneblinghausen das Flurstück Flur 10, Nr. 17 (Stichtag: 24.11.1965).
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in eine Karte 1 : 25 000 rot und in eine Katasterhandzeichnung 1 : 5000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf niedergelegt sind. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, bei der höheren Naturschutzbehörde in Arnsberg, bei der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege im Regierungsbezirk Arnsberg in Arnsberg, bei der unteren Naturschutzbehörde in Lippstadt, bei der Kreisstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Lippstadt.
§ 3
(1) Das Naturschutzgebiet darf nicht verändert werden.
(2) Insbesondere ist verboten:
a) Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzuflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
b) freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
c) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d) die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
e) Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
f) Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen.
§ 4
(1) Unberührt bleiben:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
b) die beschränkte forstliche Nutzung des Erlenbestandes zwischen Kahlschlag und Fichtenpflanzung,

Links auf externe Dokumente

https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/vo_ar_1966_so-004.pdf

Verwaltungstechnische Angaben

Schutzstatus:
NSG, bestehend

Verfahrensstand:
Paragraph 73 Abs.1, LG
VO rechtskraeftig

Gültigkeit:
Inkraft seit: 1942, Inkraft: 1966, außerkraft: 9999

Amtsblatt / LP:
Amtsblatt alt (1942-08-29)
Amtsblatt alt (1957-01-05)
Amtsblatt (1966-01-15)

Digitalisiermaßstab:
Maßstab 1:5.000

Allgemeine Bemerkungen:
Dig. Abgrenzung vom Kreis uebernommen. (Dig. Februar 2014).


LAGE


Regierungsbezirk: Arnsberg
Kreis: Soest Gemeinde(n): Rüthen


öffentlicher Report generiert:20250704      domainobjectid: 2922753     Edate: 20140304