| |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten (u. a. Torfmoose und Kleinseggen) eines naturnahen Quellwaldsystems sowie von Magergrünland,
2. zur Sicherung als Verbindungselement im Biotopverbund,
3. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einem hohen bis sehr hohen Biotop- entwicklungspotential (z. B. Typischer Pseudogley) und
4. wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes.
|