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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere eines Felsenkomplexes und Eichenwaldes mit seltenen Pflanzen- und Tierarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einer sehr hohen Bodenfruchtbarkeit, Regelungs- und Pufferfunktion (z. B. Typische Braunerde),
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes und insbesondere der natürlichen Felsformationen und
4. zur Sicherung als Verbindungsfläche im Biotopverbund.
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