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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG
1. zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung standorttypischer Lebensstätten, Lebensräume und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere eines naturnahen Bachlaufes mit begleitendem artenreichen Feucht- und Magergrünland, Auwäldern, Stillgewässern und naturnahen Eichen- und Buchenwäldern sowie der lebensraum- typischen Pflanzen- und Tierarten (u. a. Knöterich-Laichkraut, Zitzen-Sumpfsimse, Sumpf-Veilchen, Faden-Binse, Hirse- und Stern-Segge, Alpen-Hexenkraut),
2. zur Sicherung als Verbindungsfläche im Biotopverbund,
3. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, insbeso- ndere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einem hohen bis sehr hohen Biotopentwicklungspotential und einer sehr hohen Bodenfruchtbarkeit, Regelungs- und Pufferfunktion (z.B. Typische Braunerde, Anmoorgley, Nassgley) und
4. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Bachtales und der Hangwälder.
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