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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG
1. zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung standorttypischer Lebensstätten, Lebens- räume und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere eines Grünlandtales mit naturnahem Bachlauf, artenreichem Feucht- und Magergrünland in Teilen mit Übergängen zum Borstgras- rasen, sowie deren lebensraumtypischer Pflanzenarten (u. a. Schnabel-Segge, Hirse-Segge, Teufelsabbiss und Borstgras) und Tierarten (u. a. Amphibien und Vögel),
2. zur Sicherung als Verbindungsfläche im Biotopverbund,
3. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential (z.B. Anmoorgley, Nassgley) und
4. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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