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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebens- gemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten eines aufgelassenen Stein- bruches mit Stillgewässer (u. a. für Amphibien) sowie einer Streuobstwiese,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einer sehr hohen Bodenfruchtbarkeit, Regelungs- und Pufferfunktion (z.B. Typische Braunerde),
3. wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Steinbruches und
4. zur Sicherung als Verbindungsfläche im Biotopverbund.
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