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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG
1. zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung standorttypischer Lebensstätten, Lebens- räume und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere eines Grünlandtales mit naturnahem Bachlauf, artenreichem Feucht- und Magergrünland, einem Niedermoorrest und Felsen sowie der lebensraumtypischen Pflanzenarten (u. a. Sumpf-Veilchen, Schmalblättriges Wollgras, Teufelsabbiss, Hirse-Segge, Torfmoos, Orchideen) und Tierarten (u. a. Nahrungshabitat des Schwarzstorches),
2. zur Sicherung als Verbindungsfläche im Biotopverbund,
3. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einer sehr hohen Bodenfruchtbarkeit, Regelungs- und Pufferfunktion (z.B. Typische Braunerde) und
4. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes.
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