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Die temporäre Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebens- gemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten eines großflächigen, zusammen- hängenden Laubwaldgebietes mit Altholzbeständen als Bruthabitat europäischer Vogelarten (insbesondere Spechte, Eulen und Greifvögel, ggf. Schwarzstorch) und als Lebensraum und Nahrungshabitat für Fledermäuse, Wildkatze, Insektenfauna und weitere schutzbedürftige Arten in einer großen Artenvielfalt,
2. zur Sicherung als Kernfläche im Biotopverbund,
3. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einem hohen bis sehr hohen Biotopentwicklungs- potential und einer sehr hohen Bodenfruchtbarkeit, Regelungs- und Pufferfunktion (z.B. Typische Braunerde, Anmoorgley, Nassgley) und
4. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Gebietes.
Temporärer Schutz: Der Darstellung als"temporäres" NSG liegt keine eigene planerische Abwägung zu Grunde. Vielmehr ist der Träger der Landschaftsplanung verpflichtet, die planerische Abwägung der übergeordneten Planungsbehörden so umzusetzen, dass die Entwicklungsziele und Festsetzungen des Landschafts- plans nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Regionalplans stehen. Da das Gebiet" obwohl fachlich geeignet " im Regionalplan derzeit nicht als Bereich zum Schutz der Natur (BSN) dargestellt ist und auch nicht als BSN dargestellt werden kann, solange unklar ist, ob im Regionalplan hier ein Standort für ein Pumpspeicherkraftwerk dargestellt werden soll, erfolgt die Schutz- ausweisung zunächst temporär. Sie steht der Errichtung eines Pumpspeicherkraftwerkes nicht entgegen und tritt mit dessen Genehmigung räumlich und inhaltlich soweit außer Kraft, wie es für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erforderlich ist. Eine ggf. fehlende BSN-Darstellung der nach Genehmigung des Pumpspeicherkraftwerks verbleibenden Restfläche des Schutzgebietes steht der Aufrechterhaltung des NSG-Status nicht entgegen, soweit Schutz- würdigkeit und Schutzbedürftigkeit im gebotenen Umfang gegeben sind.
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