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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensge- meinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten eines aufgelassenen Steinbruches, insbesondere wegen des Stillgewässers als Laichgebiet für Amphibien sowie wegen der Steilhänge und Felsen u. a. als Bruthabitat für den Uhu,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen und erdgeschichtlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einer hohen bis sehr hohen Bodenfruchtbarkeit, Regelungs- und Pufferfunktion (z.B. Typische Braunerde),
3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit des Grauwacke- steinbruches mit Abgrabungsgewässer und
4. zur Sicherung als Verbindungsfläche im Biotopverbund.
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