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gemaess § 20 a), b) und c) LG
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung standorttypischer Lebensraeume und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Quellbachkomplexe mit naturnahen Bae- chen und Quellen, Bruchwaeldern und Feuchtgruenland,
- zur Sicherung als Kernflaeche im Biotopverbund,
- aus erdgeschichtlichen Gruenden,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes.
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