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gemaess § 20 a), und c) LG
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung standorttypischer Lebensraeume und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere der naturnahen Baeche mit begleitenden Feuchtgruenlandkomplexen und deren charakteristischen Flora und Fauna,
- zur Sicherung als Verbindungselement im Biotopverbund,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes.
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