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Die Festsetzung als Naturschuftgebiet erfolgt gemäß § 20 a) und c) LG
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung standortypischer Lebensräume und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere der naturnahen Baeche mit begleitenden Gehölzsäumen und Feuchtgrünlandkomplexen sowie der Iebensraumtypischen Pflanzen- arten (u. a. Sumpfblutauge, Sumpfveilchen) und Tierarten (wie Eisvogel und Bachforelle),
- zur Sicherung als wichtige Verbindungsflaeche im Biotopverbund,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit der einseh- baren, weiten Aue eines landschaftsraumprägenden Gewässerzuges.
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