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gemaess § 20 a), b) und c) LG
- zur Erhaltung eines großen zusammenhaengenden Laubwaldkomplexes und seiner standorttypischen, durch vorausgegangene Niederwaldnutzung gepraegten Flora und Fauna (lichtlibende Tier- und Pflanzenarten),
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung naturnaher Bachlaeufe und Quellbe- reiche, einschließlich kleinflaechiger Feuchtgruenlandkomplexe und deren standort- typischer Artenvielfalt,
- zur Sicherung als wichtige Verbindungsflaeche im Biotopverbund,
- aus erdgeschichtlichen Gruenden,
- wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und der hervorragenden Schoenheit des Gebietes als abwechslungsreicher Laubwaldkomplex.
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