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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensge- meinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere des Gewässer- und Uferbereiches des Biggesees mit Ufervegetation und Gehölzbeständen als Lebensraum für Wasservögel und als Rastplatz für Zugvögel sowie als Standort seltener Pflanzenbestände,
2. zur Sicherung als Kernfläche im Biotopverbund,
3. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einem hohen bis sehr hohen Biotopent- wicklungspotential (z. B. Typischer Ranker, Typische Braunerde) und
4. wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart des Gebietes mit der einzigen Insel des Biggesees.
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