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LINFOS-Kennung: KLE-065 Schutzziel: (1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Stadt Emmerich, Kreis Kleve, werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet umfasst das nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (Abl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (Abl. Nr. L.158, S. 193 vom 10.06.2013) gemeldeten und in die Erste Liste der EU " Kommission der Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung der atlantischen biogeografischen Region vom 07.12.2004 (Abl. EG Nr. 387/1 vom 29.12.2004) aufgenommene Gebiet DE-4103-301 "Dornicksche Ward". Weiterhin ist die gesamte Fläche Teil des nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildleben- den Vogelarten vom 30. November 2009 (Abl. L 20 vom 26.01.2010), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (Abl. Nr. L.158, S. 193 vom 10.06.2013) von der Landesregierung NRW erklärten, mit Erlass des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 17. Dezember 2004-III-9-616.07.00.04- (MBl NRW. 2005 S. 66) bekannt gemachten und durch § 48 c Abs. 5 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Änderung vom 01. März 2005 (GV. NRW. S. 191) in Verbindung mit der Verordnung zur Anpassung der Gebietsabgrenzung des Europäischen Vogelschutzgebietes "Unterer Niederrhein" vom 28. April 2009 (GV.NRW. S. 325/SGV. NRW. 791) unter Schutz gestellten europäischen "Vogelschutzgebietes DE-4203-401 Unterer Niederrhein"". (2) Die Festsetzung erfolgt zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere 1. zur Erhaltung und Entwicklung der durch den Rhein geschaffenen naturräumlichen Strukturen der Flussauen- landschaft mit Nebenrinnen und Kleingewässern sowie des ausgeprägten Kleinreliefs, insbesondere aus erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen und der bäuerlichen Kulturlandschaft, die sich durch charakteristische Lebensgemeinschaften mit hohem Artenreichtum auszeichnet, 2. zur Erhaltung und Entwicklung der Weichholzauenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlichen typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren, sowie eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen- und Altbäumen. 3. zur Erhaltung und Entwicklung der feuchten Hochstaudenfluren und Waldsäumen sowie zur Entwicklung von Eichen-Ulmen-Eschen-Auenwälder (Hartholzauenwälder) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen / Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsch- und Staudenfluren, Waldränder, sowie eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen- und Altbäumen, 4. zur Erhaltung und Entwicklung der für das Deichvorland typischen naturnahen eutrophen Stillgewässer mit Arten der Charetea (Armleuchteralgen-Gesellschaften), Lemnetea (Wasserlinsen-Decken) und Potamogetonetea (Schwimmblatt u. Laichkrautgesellschaften) und der typischen Fauna, 5. zum Erhalt der naturnahen Strukturen der schlammigen / sandigen Flussufer und Kiesbänke, sowie reich struk- turierten Buhnenfeldern mit Flachwasserzonen, Sand- und Schlammfluren mit Vegetation der Verbände Cheno- podion rubri (Flussmelden-Fluren), Bidention (Zweizahnfluren), Nanocyperion (Zwergbinsen-Annuellenflur) etc. und ihrer typischen Fauna, 6. zum Schutz von Mager- und Trockenrasenstandorten und sonstigem extensivem Grünland wegen ihrer Selten- heit und ihres Artenreichtums sowie aufgrund des Vorkommens von gefährdeten Arten, 7. zur Erhaltung der Rast- und Äsungsplätze überwinternder Wildgänse, 8. zur Erhaltung der Brut-, Mauser-, Rast- und Nahrungsbiotope seltener und gefährdeter Wasser- und Watvögel, 9. zur Erhaltung der für den Rhein typischen Fischfauna sowie deren Laichgründe, 10. zur Erhaltung und Förderung gefährdeter Amphibien durch Erhaltung und Entwicklung ihrer aquatischen und terrestrischen Lebensräume insbesondere der sonnenexponierten, tiefen, vegetationsreichen, permanenten oder spät austrocknenden Laichgewässer, der umgebenden Grünlandflächen mit eingestreuten Hecken und Gehölzen als Sommerlebensraum sowie angrenzender Waldflächen mit Stubben als Winterquartier und Erhaltung und En- twicklung von Wanderstrukturen mit Verbindung zu den Laichgewässern wie Waldsäume und andere bandförmige Biotoptypen (Raine, Gräben, Hecken), 11. zur Erhaltung und Entwicklung der Auentypischen Anbindung des Gebietes an die Wasserstandsdynamik des Rheins sowie 12. zur Erhaltung der schutzwürdigen Böden: Böden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential (Grund- wasserböden) und sehr schutzwürdige fruchtbare Böden mit einer hohen Regelungs- und Pufferfunktion (z.B. Auenböden). (3) Die Festsetzung erfolgt des Weiteren A) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG. Hierbei handelt es sich bei dem FFH-Gebiet DE-4103-301 "Dornicksche Ward" gemäß der Lebensraumtypen- karte des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Verordnungsgebiet um die folgenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH - Richt-linie: - Erlen-Eschen-Weichholzauenwälder (NATU-RA-2000-Code: 91E0, prioritärer Lebensraum) für die FFH- Meldung ausschlaggebender Lebensraumtyp) - Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (NATURA-2000-Code: 3270) für die FFH- Meldung ausschlaggebender Lebensraumtyp - Natürliche eutrophe Seen und Altarm (NATU-RA-2000-Code:3150) - Feuchte Hochstaudenfluren (NATURA-2000-Code: 6430) - Glatthafer- und Wiesenknopf-Zeilenweisen (NATURA-2000-Code: 6510) sowie Arten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang II nach der Richtlinie 92/43/EWG:, - Bitterling (Rhodes Services Amaras), sowie B) weiterhin zum Schutz folgender Arten von gemeinschaftlichen Interesse nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 02. April 1979 (Abl. EG Nr. L 103 vom 25.04.1979 S. 1) (Vogelschutz-RL) im "Vogelschutzgebiet ,DE-4203-401 Unterer Niederrhein"): a) Arten des Anhangs I - Blaukehlchen (Lucyna Stefica), - Rohrweihe (Circus aeruginosus), - Silberreiher (Casmerodius albus), - Singschwan (Cygnus cygnus), - Wachtelkönig (Crex crex), - Weißwangengans (Branta leucopsis), - Zwergsäger (Mergus albellus), - Zwergschwan (Cygnus columbianus bewickii) b) regelmäßig vorkommende Zugvögel nach Artikel 4 Abs. 2, die nicht in Anhang I aufgeführt sind; - Bekassine (Gallinago gallinago), - Bläßgans (Anser albifrons), - Flußregenpfeifer (Charadrius dubius - Gänsesänger (Mergus merganser), - Großer Brachvogel (Numenius arquata), - Kiebitz (Vanellus vanellus), - Knäkente (Anas querquedula), - Krickente (Anas crecca), - Löffelente (Anas clypeata), - Nachtigall (Luscinia megarhynchos), - Pfeifente (Anas penelope), - Rotschenkel (Tringa totanus), - Saatgans (Anser fabalis), - Schnatterente (Anas strepera), - Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola), - Tafelente (Aythya ferina), - Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus), - Uferschnepfe (Limosa limosa), - Wiesenpieper (Anthus pratensis), c) weitere Arten der Roten Liste: - Steinkauz (Athene noctua) Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/VO_D_2016_5.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: VO rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 2016, Inkraft: 2016, außerkraft: 2036 Amtsblatt / LP: Amtsblatt (2016-02-04) Digitalisiermaßstab: Allgemeine Bemerkungen: (Dig. Mai 2016). LAGERegierungsbezirk: Düsseldorf Kreis: Kleve Gemeinde(n): Emmerich öffentlicher Report generiert:20250117 domainobjectid: 4233780 Edate: 20171019 |