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Allgemeine Schutzzweck gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG:
a)Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten
b)wissenschaftliche, naturgeschichtliche, oder landeskundliche Gründe
c)Seltenheit, besondere Eigenart oder hervorragende Schönheit
Die Schutzausweisung erfolgt - zur Erhaltung und Optimierung eines strukturreichen, z. T. mageren Grünlandkomplexes mit eingestreuten Gehölzbeständen als regional bedeutender Refugial- und Trittsteinbiotop für konkurrenzschwache Arten des extensiv genutzten Offenlandes in einem landwirtschaftlich intensiv genutzten Landschaftsraum.
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