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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48 c LG NW insbesondere - wegen der Bedeutung des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
- zur Erhaltung und Entwicklung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFHRichtlinie:
- typisch ausgebildete, orchideenreiche Trespen-Schwingel Kalkmagerrasen (6210, Prioritärer Lebensraum), mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna,
- Erhaltung von den mit o.g. Biotoptypen eng verzahnten Magerrasen und Gehölzstreifen,
- zur Erhaltung des Lebensraumes für viele, nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen bedrohte, seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Schlingnatter, Decticus verrucivorus, zahlreiche gefährdete Schmetterlingsarten, Orchideenarten, Gewöhnliches Sonnenröschen, Skabiosen-Flockenblume, Gemeines Zittergras, Berberitze, Feld-Mannstreu,
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen als auentypischer Lebensraum am Mausbach,
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- wegen seiner Funktion als z.T. landesweit sowie regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
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