| |
Die Festsetzung als NSG erfolgt gemaess Paragraph 20 a, b, c LG NW insbesondere
- zur Erhaltung des Lebensraumes fuer viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefaehrdete Pflanzenarten, - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach Paragraph 62 LG geschuetzter Biotope
- Trocken- und Halbtrockenrasen, - Magerwiesen und - weiden, - Trocken- und Halbtrockenrasen,
- wegen seiner Funktion als ueberwiegend landesweit, teils regional bedeutsame Biotopverbundflaeche, - wegen seiner Geowissenschaftlichen Bedeutung, - zur Erhaltung und Optimierung der landschaftstypischen Kalkkuppen mit ihrer charakteristischen Vegetation. - Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Kalktrocken-/Kalkhalbtrockenrasen mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna im Verbund mit Magerweiden, waermegetoenten Gebueschen und Saeumen.
|