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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b, c und 48c LG NW insbesondere - wegen der Bedeutung eines großen Teils des Gebietes für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in Europa (Natura 2000),
- zur Erhaltung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: - feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen Stufe (6430) und Waldsäume mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, - artenreiche magere Flachland-Mähwiesen (6510) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, - großflächig zusammenhängender, naturnaher, meist kraut- und geophytenreicher Waldmeister Buchenwald (9130) auf basenreichen Standorten mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren ver- schiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, artenreichen Waldrändern und Staudenfluren,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der folgenden Lebensräume, die darüber hinaus Bedeutung für das Gebietsnetz Natura 2000 haben: - typisch ausgebildete Wacholderbestände auf Kalkhalbtrockenrasen oder Zwergstrauchheiden und -rasen (5130) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, - typisch ausgebildete, orchideenreiche Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen (6210, prioritärer Lebensraum) mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna, - Erlen-Eschen-Weichholz-Auenwälder (91E0, prioritärer Lebensraum) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren - großflächig-zusammenhängende, naturnahe basenreiche, meist kraut- und geophytenreiche Mittel- europäischer Orchideen-Kalkbuchenwälder (9150) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren ver- schiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und Staudenfluren sowie ihrer artenreichen Waldränder und -säume, - naturnahe, meist krautreiche Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder (9170) mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche, artenreichen Waldrändern und Staudenfluren,
- zur Erhaltung der folgenden wildlebenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie: - Groppe (1163), - Bachneunauge (1096),
- zur Erhaltung und Entwicklung der Population folgender wildlebender, geschützter Vogelarten gemäß der EG-Vogelschutzrichtlinie, - Uhu (A 215), - Neuntöter (A 338)
- zur Erhaltung von Lebensräumen und stabilen überlebensfähigen Populationen folgender Zugvögel gemäß der EG-Vogelschutzrichtlinie, - Raubwürger (A 340)
- als Lebens- und Rückzugsraum und Vernetzungselement zahlreicher, nach der Roten Liste in Nordrhein- Westfalen gefährdeter, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Waldlebensgemeinschaften und Lebensstätten von seltenen und gefährdeten sowie landschaftsraumtypischen und kulturhistorisch bedingten Tier- und Pflanzenarten,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung einer reliefreichen aus Tal-, Hang- und Kuppenflächen bestehenden Kulturlandschaft als Lebens- und Rückzugsraum zahlreicher in ihrem Bestand gefährdeter Tier- und Pflanzen- arten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Orchideen, Vogel- und Insektenarten (insbesondere Schmetterlinge) und Reptilien,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung eines natürlichen Fließgewässersystems sowie daran angrenzender feuchte geprägter Biotope,
- zur Erhaltung und Dokumentation eines durch geologische Prozesse sehr stark geprägten Landschafts- teils mit überwiegend anstehenden kalkhaltigen Festgesteinen sowie stellenweise mit kalkfreien Sediment- gesteinen,
- aufgrund der charakteristischen Lebensräume mit vollständiger Biotopausbildung, einem hohen Natürlichkeits- grad und einer großen Struktur- und Biotopvielfalt,
- zur Erhaltung der römischen Kalkbrennerei als Kulturdenkmal.
- zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: - Trocken- und Halbtrockenrasen, - Felsen, Blockhalden, Höhlen, Stollen, - Magerwiesen und -weiden, - Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- wegen seiner Funktion zumeist als landesweit, teilweise regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
- zur Erhaltung geowissenschaftlich schutzwürdiger Objekte.
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