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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere - wegen seiner Funktion als Lebensraum für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete, bedrohte und seltene Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Amphibien (z.B. Kreuzkröte, Kammmolch, Geburtshelferkröte), Vögel (z.B. Schwarzkehlchen, Uferschwalbe, Sumpfohreule, Bekassine, Pirol, Wasserralle, Steinkauz, Nachtigall), Schmetterlinge (z.B. Schwarzgefleckter Bläuling, Schilfrohr-Wurzeleule, Heide- Streifenspanner, Hornkrauteule, Schwarzspanner), Heuschrecken (z.B. Sumpfgrashüpfer), sowie als Pflanzenarten (z.B. Saum-Segge, Echte Gelb-Segge, Draht-Segge, Färberscharte, Breitblättriges Knabenkraut, Schwarzes Kopfried),
- zur Erhaltung und Wiederherstellung von Kleingewässern mit ihrer natürlichen Gewässervege- tation und Uferzonierung sowie wechselfeuchten Zonen, naturnahen Fließgewässern, standort- typischen Gehölz- und Waldbeständen, Hochstaudenfluren, Kalkmoorbiotopen,
- zur Erhaltung und Entwicklung als Vernetzungselement in einer strukturarmen und an Landschaftselementen armen Kulturlandschaft,
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebensraum für spezialisierte Arten, insbesondere Arten feuchtebeeinflusster und wassergeprägter Standorte,
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebens- und Rückzugsraum von in ihrem Bestand bedrohten Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Amphibien- und Vogelarten,
- wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche,
- wegen der landeskundlich bedeutsamen Bodendenkmäler.
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