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Schutzzweck ist: - die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften des Schlangengrabens mit seinen begleitenden Ufergehölzen (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG);
- die Erhaltung der zusammenhängenden naturnahen Laubholzbestände (§ 23 (1) Nr.1 BNatSchG);
- die Erhaltung und Entwicklung des Bachtales als Struktur mit Bedeutung zur Herstellung des Biotopver- bundes (§ 23 (1) Nr. 1BNatSchG in Verbindung mit § 21BNatSchG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG),
- die Erhaltung des geomorphologisch bedeutsamen Reliefs aus naturgeschichtlichen und landes- kundlichen Gründen (§ 23 (1) Nr.2 BNatSchG).
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