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Schutzzweck ist: - die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften des Omerbachs mit seinen Auenbereichen, Naß- und Feuchtgrünland sowie den begleitenden Ufergehölzen mit den gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG geschützten Biotopen (§ 23 (1) Nr.1 BNatSchG);
- die Erhaltung und Wiederherstellung der bachbegleitenden Ufergehölze, Gehölzflächen sowie der Grünland- bereiche (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG);
- die Erhaltung und Entwicklung des Bachtales als Struktur mit Bedeutung zur Herstellung des Biotopverbundes (§ 23 (1) Nr. 1BNatSchG in Verbindung mit § 21BNatSchG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraumes von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG);
- die Erhaltung des mäandrierenden, eingeschnittenen Bachlaufs wegen seiner Seltenheit und hervorragenden Schönheit (§ 23 (1) Nr. 3 BNatSchG);
- die Erhaltung der schutzwürdigen Böden mit extremen Wasser- oder Nährstoffangeboten mit besonderer Bedeutung als natürlicher Lebensraum (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG);
- die Erhaltung des geomorphologisch bedeutsamen Reliefs aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen (§ 23 (1) Nr.2 BNatSchG).
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