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Schutzzweck ist: - die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten des Biotopkomplexes aus trocken-warmen Gebüsch- und Ruderalfluren (§ 23 (1) Nr.1 BNatSchG);
- die Erhaltung der naturnahen, standortgerechten Waldflächen als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten und Pufferbereich (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG);
- die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Lebensräume von nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier und Pflanzenarten (§ 23 (1) Nr. 1BNatSchG);
- die Erhaltung des Reliefs und der extremen Standortbedingungen der terrassierten, stark abfallenden Halden- hänge aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten (§ 23 (1) Nr. 1 BNatSchG);
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des Biotopverbundes (§ 23 Nr. 1 (1) BNatSchG in Verbindung mi § 21 BNatSchG);
- die Erhaltung des Haldenkomplexes aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen (§ 23 (1) Nr. 2 BNatSchG);
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