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gemaess § 20 LG
Schutzzweck ist: - die Erhaltung und Entwicklung der sekundären Nass- und Feuchtbiotope im Übergangsbereich zwischen Wasser und Land sowie die Stillwasserzonen (§ 20 a LG);
- die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes von mehreren, für den Übergangsbereich zwischen Fließ- und Stillgewässer sowie für den Übergang vom Wasser zum Land charakteri- stischen und nach der Rote Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20 a LG);
- die Erhaltung des Lebensraumes für zahlreiche gefährdete, geschützte und besonders geschützte Wintergäste, aufgrund der garantierten Frostfreiheit, wenn im weiten Umfeld die übrigen Stillgewässer zugefroren sind (§ 20a LG);
- zur Herstellung des Biotopverbundes (§ 20a LG).
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