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gemaess § 20 LG
Schutzzweck ist: - die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Kalkhalbtrockenrasen mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt im Verbund mit thermophilen Säumen, Gebüschen und Magerweiden (§ 20a LG);
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume von nach der Roten Liste in NRW gefährdeten Tier- und Pflanzenarten (§ 20a LG);
- die Seltenheit, besondere Eigenart und Schönheit des Kalkberges mit seinen artenreichen Mager- und Halbtrockenrasen sowie Gehölzstrukturen in einem intensiv agrarisch geprägten Umfeld (§ 20c LG);
- die Erhaltung und Entwicklung des strukturreichen Magerwiesenkomplexes in einer agrarisch geprägten Kulturlandschaft mit Bedeutung für den Biotopverbund (§ 20a LG).
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