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Die Unterschutzstellung des in § 2 näher bezeichneten Gebietes erfolgt im Rahmen dieser Verordnung:
1. gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten insbesondere:
- zur Erhaltung und Entwicklung von landesweit sehr seltenen Sandmagerrasen verschiedenster Ausprägungen sowie des vielfältigen Biotopkomplexes aus z. B. Trockenbrachen, Quarzsandflächen, Ruderalgesellschaften, Hochstaudenfluren und Flachwasserbereichen mit Röhricht- und Verlandungszonen als Lebensraum von zum Teil stark gefährdeten bzw. vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel- und Insektenarten sowie Amphibien und Reptilien,
- zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Lebensräume für spezialisierte Tierarten, die an die extremen Standortbedingungen und die vegetationsarmen Sandflächen gebunden sind, wie z. B. Wildbienen-, Sand- laufkäfer-, Heuschrecken- und Schmetterlingsarten,
- zur Erhaltung und Entwicklung der Vernetzungs- und Trittsteinfunktion sowie als Rückzugsraum für Tierarten, wie z. B. Haselmaus, Neuntöter, Dorngrasmücke, Nachtigall, Steinschmätzer, Ringelnatter und Gelbbauchunke,
- zur Erhaltung der Lebensraumfunktionen von zahlreichen nach der Roten Liste gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wie Schmetterlinge (z. B. Großer Fuchs), Libellen (z. B. Kleine Pechlibelle), Vögel (z. B. Kuckuck), Amphibien (z. B. Geburtshelferkröte), Reptilien (z. B. Ringelnatter) und Pflanzen wie z. B. Bienenragwurz und Wintergrün,
- zur Erhaltung der Lebensräume streng geschützter und europarechtlich - nach den Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vom 21. Mai 1992, ABl. EG Nr. L 206/7 - FFH-Richtlinie-) - zu schützende Arten (Arten die im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet sind), z. B. Wildkatze, Haselmaus, Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke und Springfrosch;
2. gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landes- kundlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von kulturhistorisch bedeutenden Relikten der montan- geschichtlichen Reliefstruktur (ehemalige(r) Halde / Flotationsweiher);
3. gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorra- genden Schönheit, insbesondere zur Erhaltung des abwechslungsreichen Biotopmosaiks und der hohen strukturellen Vielfalt (z. B. vegetationsarme Sandflächen, brachgefallenes Magergrünland und bachbeglet- ender Erlenwald sowie eine Feuchtgrünlandbrache).
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