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Die Unterschutzstellung erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere:
- ausgedehnter, artenreicher Ruderalfluren auf trockenwarmen Standorten mit einer Vielzahl von Gefäßpflanzenarten (insbesondere Strand-Federschwingel, Lemans-Schafsschwingel, Pariser Labkraut),
- als Lebensraum für störungsempfindliche und seltene Reptilien- und Amphibienarten,
- als Brut-, Nist- und Rückzugsraum mit Bedeutung für die Vogelfauna.
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