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LINFOS-Kennung: D-010 Schutzziel: (1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Landeshauptstadt Düsseldorf werden als Naturschutzgebiet festgesetzt (2) Die Festsetzung erfolgt insbesondere zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Pflanzen- und Tierarten gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, insbesondere: a) zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope: - natürliche oder naturnahe durch Quellwasser geprägte Lebensräume mit ständig oder zeitweise schüttenden natürlichen Grundwasseraustritten, (Sturz-, Tümpel- oder Sickerquellen) einschließlich Quellmund (Eukrenal) sowie Quellbach (Hypokrenal) und den unmittelbar vom Quellwasser beein- flussten angrenzenden aquatischterrestrischen Lebensräume (Quell-flora, Quellwald, Nasswiese etc.), - des die Gebietsteile verbindenden Pillebaches als naturnahes Fließgewässer - Seggenriede mit Sumpfquelle, - Erlen- und Weidenbruchwälder mit Waldquelle, - Erlen-, Eschen- Bachauenwälder, - Nass- und Feuchtgrünland, - Magergrünland, - naturnahe Stillgewässer mit Schilfröhrichten - Hainsimsen-Buchenwald sowie b) zum Schutz von Lebensgemeinschaften einer Vielzahl nachstehender seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten der Roten Liste NW sowie zur Erhaltung und Entwicklung ihrer Lebensräume; dazu gehören u.a. die Dreifurchige Wasserlinse, die Teichlinse, Flutendes Sterngabelmoos, Rispen-Segge, Ufer-Segge, Schnabel-Segge, Pfeilkraut, Sumpf-Dotterblume, Wiesen-Knöterich,Wiesen-Storchschnabel, Großes Zweiblatt, Quellschnecke (Bythinella dunkeri),Teichnapfschnecke (Acroloxus lacustris), Maler- muschel (Unio pictorum),Grasfrosch, Wasserfrosch, Erdkröte, Teichmolch, Bergmolch, Waldeidechse, Blindschleiche, Ringelnatter, Baumfalke, Wasserralle, Teichohrsänger, Kleinspecht und Grünspecht. (3 )Die Festsetzung erfolgt weiterhin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG aus naturgeschichtlichen und landestypischen Gründen sowie wegen der besonderen Eigenart, des Pillebachtals, des südöstlich angrenzenden Feuchtgebietes Dernkamp sowie der Flächen im Bereich "Gallberg", "Am Tiefenber", "Am Dernkamp" und "Dernbusch" als naturräumlich für die Düsseldorfer Region typische Tallagen der Heideterrasse des Rheines und des Mettmanner Lößlehmgebietes. (4) Die Festsetzung erfolgt im Übrigen aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zur Erhaltung von schutzwürdigen Böden, hier besonders schutzwürdige Böden mit Archivfunktion (z.B. Braunerde auf tertiärem Gestein als Archiv der Naturgeschichte) und besonders schutzwürdige fruchtbare Böden mit einer sehr hohen Regelungs- und Pufferfunktion (z.B. Parabraunerden). (5) Der durch ein Wegenetz erschlossene stadtnahe Bereich hat zudem eine besondere Bedeutung als naturnahes Erholungsgebiet. Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/VO_D_2016_18_Karte.pdfhttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/VO_D_2016_18.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/VO_D_2000_D-010.PDF Verwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: VO rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 1996, Inkraft: 2016, außerkraft: 2036 Amtsblatt / LP: Amtsblatt (2016-05-06) Amtsblatt alt (1996-06-25)( Bem.: Ordnungsbehoerd. Ver) Amtsblatt alt (2000-07-27) Digitalisiermaßstab: Maßstab 1:5.000 Allgemeine Bemerkungen: Dig. Abgrenzung vom Kreis uebernommen. Dig. September 2015. Erneut digitalisiert Mai 2016. LAGERegierungsbezirk: Düsseldorf Kreisfreie Stadt: Düsseldorf öffentlicher Report generiert:20250117 domainobjectid: 3743883 Edate: 20160519 |