Naturschutzgebiete (NSG)


LINFOS-Kennung: COE-022
Gebietsname: NSG Bombecker Aa

Digitalisierte Fläche: 185.5836 ha     offizielle Fläche: 185.6000 ha    Digitalisierungsmaßstab: keine Angabe

Schutzziel:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG i. V. m. § 33 BNatSchG und dient dem
Schutz der Lebensräume und Arten, die gem. der FFH-Richtlinie zu schützen sind.

Die Festsetzung erfolgt insbesondere:

a.) zur Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit und - einheit der Berkel und
ihrer Aue als durchgängige und ökologisch intakte Hauptachse eines Biotopverbundes von überregionaler
Bedeutung entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps sowie in seiner kulturlandschaftlichen Prägung;

b.) zur Erhaltung, Förderung und Selbstentwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter,
z. T. stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von:
- Wat-, Sumpf- und Wasservögeln, Wiesen- und Weidevögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen und Wasserorga-
nismen, Libellen und bestimmten an diesen Lebensraum angepassten Säugetieren (z. B. Wasserfledermaus);
-seltenen, z. T. stark gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten der Gewässer, der Röhrichte, Groß-
seggenrieder und Hochstaudenfluren, des Feucht- und Nassgrünlandes mit Flutrasen und Quellhorizonten, der Magerweiden und -wiesen, der Sandtrockenrasen sowie der natürlichen Vegetation von Weich- und Hartholz-
auen sowie Bruchwäldern und Gehölzbeständen in der Aue, auf Ufersäumen und auf den Talkanten mit Ver-
mehrung der Erlen und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche
Sukzession (Weichholzauenwald) oder der Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaften
(Erlen-Eschenwald) sowie Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und
Totholz, insbesondere von Höhlen- und Altbäumen;

c.) zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen und durchgängigen Flussauenlandschaft mit Mindest-
wasserführung und entsprechender Morphologie und unbeeinträchtigter Fließgewässerdynamik einschließlich
natürlicher Steil- und Flachufer, Uferabbrüchen, Auskolkungen und offenen Sand-, Schlick- und Substratabla-
gerungen,
insbesondere durch Selbstentwicklung und Entfesselung des Gewässers;
d.) aus naturwissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen;

e.) zur Erhaltung der schutzwürdigen, sehr schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden;

f.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Unersetzbarkeit des Gebiets;

g.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen in der Talaue und zum Schutz des Fließgewässerökosystems, sowie der Regelung von (Freizeit-)
Nutzungen;

h.) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume
und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2
der FFH-Richtlinie.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse
gem. Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgeblichen Bestandteil des Gebiets i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG:
- eutrophe Seen und Altarme (3150)
- Flüsse mit Unterwasser-Vegetation (3260)
- Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270)
- feuchte Hochstaudenfluren (6430)
- Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510)
- Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum)
- Stieleichenwald-Hainbuchenwald (9160)
- Hainsimsen-Buchenwald ( (9110)
- alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Stieleiche (9190)
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gem.
Anhang II der FFH-Richtlinie als maßgeblichen Bestandteil des Gebiets i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG:
- Groppe (Cottus gobio)
- Bachneunauge (Lampetra planeri)
Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für die folgenden im Schutzgebiet vorkommenden
Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebiets i. S. d. § 48d Abs. 4 LG:
Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt sind:
- Eisvogel (Alcedo atthis)
-Schwarzspecht (Dryocopus martius)
- Wespenbussard (Pernis apivorus)
sowie regelmäßig vorkommende Zugvogelarten der Vogelschutz-Richtlinie, die nicht im Anhang I aufgeführt sind:
- Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus)
- Wiesenpieper (Anthus pratensis)
- Bekassine (Gallinago gallinago)
- Pirol (Oriolus oriolus)
- Schwarzkehlchen (Saxicola torquata)
- Kiebitz (Vanellus vanellus)

Links auf externe Dokumente

http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Baumberge-Nord_Text.pdf

Verwaltungstechnische Angaben

Schutzstatus:
NSG, bestehend

Verfahrensstand:
LP rechtskraeftig

Gültigkeit:
Inkraft seit: 1993, Inkraft: 2015, außerkraft: 9999

Amtsblatt / LP:
Amtsblatt alt (1993-02-13)
LP Baumberge-Nord (2015-10-15)

Digitalisiermaßstab:
keine Angabe

Allgemeine Bemerkungen:
Dig. Abgrenzung vom Kreis uebernommen. (Dig. November 2015).


LAGE


Regierungsbezirk: Münster
Kreis: Coesfeld Gemeinde(n): Billerbeck


öffentlicher Report generiert:20250117      domainobjectid: 3442073     Edate: 20151113