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LINFOS-Kennung: COE-022 Schutzziel: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gem. § 23 BNatSchG i. V. m. § 33 BNatSchG und dient dem Schutz der Lebensräume und Arten, die gem. der FFH-Richtlinie zu schützen sind. Die Festsetzung erfolgt insbesondere: a.) zur Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit und - einheit der Berkel und ihrer Aue als durchgängige und ökologisch intakte Hauptachse eines Biotopverbundes von überregionaler Bedeutung entsprechend dem Leitbild des Fließgewässertyps sowie in seiner kulturlandschaftlichen Prägung; b.) zur Erhaltung, Förderung und Selbstentwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter, z. T. stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere von: - Wat-, Sumpf- und Wasservögeln, Wiesen- und Weidevögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen und Wasserorga- nismen, Libellen und bestimmten an diesen Lebensraum angepassten Säugetieren (z. B. Wasserfledermaus); -seltenen, z. T. stark gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten der Gewässer, der Röhrichte, Groß- seggenrieder und Hochstaudenfluren, des Feucht- und Nassgrünlandes mit Flutrasen und Quellhorizonten, der Magerweiden und -wiesen, der Sandtrockenrasen sowie der natürlichen Vegetation von Weich- und Hartholz- auen sowie Bruchwäldern und Gehölzbeständen in der Aue, auf Ufersäumen und auf den Talkanten mit Ver- mehrung der Erlen und Eschenwälder und Weichholzauenwälder auf geeigneten Standorten durch natürliche Sukzession (Weichholzauenwald) oder der Initialpflanzung von Gehölzen der natürlichen Waldgesellschaften (Erlen-Eschenwald) sowie Erhaltung und Förderung eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz, insbesondere von Höhlen- und Altbäumen; c.) zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturnahen und durchgängigen Flussauenlandschaft mit Mindest- wasserführung und entsprechender Morphologie und unbeeinträchtigter Fließgewässerdynamik einschließlich natürlicher Steil- und Flachufer, Uferabbrüchen, Auskolkungen und offenen Sand-, Schlick- und Substratabla- gerungen, insbesondere durch Selbstentwicklung und Entfesselung des Gewässers; d.) aus naturwissenschaftlichen, erdgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen; e.) zur Erhaltung der schutzwürdigen, sehr schutzwürdigen und besonders schutzwürdigen Böden; f.) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt, Schönheit und Unersetzbarkeit des Gebiets; g.) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen und negativer Veränderungen in der Talaue und zum Schutz des Fließgewässerökosystems, sowie der Regelung von (Freizeit-) Nutzungen; h.) zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 2 der FFH-Richtlinie. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang I der FFH-Richtlinie als maßgeblichen Bestandteil des Gebiets i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG: - eutrophe Seen und Altarme (3150) - Flüsse mit Unterwasser-Vegetation (3260) - Flüsse mit Schlammbänken und einjähriger Vegetation (3270) - feuchte Hochstaudenfluren (6430) - Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (6510) - Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0, Prioritärer Lebensraum) - Stieleichenwald-Hainbuchenwald (9160) - Hainsimsen-Buchenwald ( (9110) - alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Stieleiche (9190) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende natürliche Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gem. Anhang II der FFH-Richtlinie als maßgeblichen Bestandteil des Gebiets i. S. d. § 34 Abs. 2 BNatSchG: - Groppe (Cottus gobio) - Bachneunauge (Lampetra planeri) Außerdem handelt es sich um Lebensräume insbesondere für die folgenden im Schutzgebiet vorkommenden Vogelarten gem. Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie als maßgebliche Bestandteile des Gebiets i. S. d. § 48d Abs. 4 LG: Vogelarten, die im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt sind: - Eisvogel (Alcedo atthis) -Schwarzspecht (Dryocopus martius) - Wespenbussard (Pernis apivorus) sowie regelmäßig vorkommende Zugvogelarten der Vogelschutz-Richtlinie, die nicht im Anhang I aufgeführt sind: - Teichrohrsänger (Acrocephalus scirpaceus) - Wiesenpieper (Anthus pratensis) - Bekassine (Gallinago gallinago) - Pirol (Oriolus oriolus) - Schwarzkehlchen (Saxicola torquata) - Kiebitz (Vanellus vanellus) Links auf externe Dokumentehttp://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Baumberge-Nord_Text.pdfVerwaltungstechnische AngabenSchutzstatus:NSG, bestehend Verfahrensstand: LP rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 1993, Inkraft: 2015, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: Amtsblatt alt (1993-02-13) LP Baumberge-Nord (2015-10-15) Digitalisiermaßstab: keine Angabe Allgemeine Bemerkungen: Dig. Abgrenzung vom Kreis uebernommen. (Dig. November 2015). LAGERegierungsbezirk: Münster Kreis: Coesfeld Gemeinde(n): Billerbeck öffentlicher Report generiert:20250117 domainobjectid: 3442073 Edate: 20151113 |